Rechtsschutz gegen Kirchenglocken?

Posted Feb 25 2013 by with Kommentare deaktiviert für Rechtsschutz gegen Kirchenglocken?

Wiederholt wurde ich in der Vergangenheit, gerade im Ort meines Kanzleisitzes von Bürgern bezüglich des Läutens von Kirchenglocken angesprochen, insbesondere über die Möglichkeit des juristischen Vorgehens gegen diese (Zitat der Bürger…) „Lärmbeslästigung“.

Um die rechtlichen Möglichkeiten kurz zu umreißen, ist zunächst zwischen liturgischem, also sakralem Glockengeläut und dem Glockenschlagen zum Zwecke der Zeitmessung.

Im Rahmen des liturgischen Glockenläutens, etwa zur Ankündigung des Gottesdienstes oder aus sonstigen kirchlichen Gründen, kommt es regelmäßig auf die Frage an, ob sog. schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Ausgangspunkt für Geräuschimmissionen sind die Richtwerte der TA-Lärm. In Wohngebieten sind etwa kurzzeitige Werte von 80dB(A) zulässig, gemessen außerhalb des Gebäudes. Nach Maßgabe der TA-Lärm sind weiterhin kurzzeitige Überschreitungen dieser Werte zulässig.

Nun lässt sich zum Einen darüber streiten, ob in einem mehrere Minuten andauernden Läuten eine nicht mehr nur kurzzeitige Überschreitung der Werte vorliegt. Zum Zum Anderen ist das liturgische Läuten ein grundrechtlich garantiertes Recht bzw. ein Ausfluss der Ausübung der Religionsfreiheit und insoweit im Rahmen einer sozialadäquaten Einwirkung hinzunehmen (so auch das Bundesverwaltungsgericht), weshalb auch die TA-Lärm lediglich als Anhaltspunkt ohne Bindungswirkung heranzuziehen ist.

Solange sich das Läuten daher in einem für die Religionsausübung üblichen Rahmen hält, hat ein juristisches Vorgehen daher in der Regel keine Aussicht auf Erfolg.

Beim Glockenläuten aus Gründen der Zeitmessung gilt hingehen die TA-Lärm uneingeschränkt. Soweit es zu Überschreitungen der Richtwerte kommt, hat ein Vorgehen auch Aussicht auf Erfolg. Allerdings gelten gewisse Toleranzen und es ist ebenso zu berücksichtigen, ob etwa in einer Gemeinde das Läuten bereits seit Langem übliche Praxis ist oder nicht.

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