Archive for the ‘Arbeitsrecht’ Category

Fristlose Kündigung nach Lästereien auf Facebook rechtens!

Posted Feb 25 2013 by in Arbeitsrecht, Facebook, IT-Recht with Kommentare deaktiviert für Fristlose Kündigung nach Lästereien auf Facebook rechtens!

Das Landesarbeitsgericht Hamm (AZ 3 Sa 644/12) hatte über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden: der junge Mann hatte auf seiner Facebook Seite seinen Arbeitgeber unter Anderem als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet und mitgeteilt, dass er „dämliche Scheiße“ erledigen müsse. Daraufhin kündigte ihm sein Chef fristlos.

Während in erster Instanz das Arbeitsgericht Bochum eine fristlose Kündigung noch als nicht rechtmäßig beurteilt hatte, sah dies das Berufungsgericht anders: die Richter werteten die Äußerungen als Beleidigungen und bestätigten eine Rechtmäßigkeit der Kündigung, und zwar auch als fristlose Kündigung. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Dieser Fall zeigt um so mehr, dass man vorsichtig mit Äußerungen in sozialen Netzwerken sein sollte.

Streit ums Arbeitszeugnis – Die goldenen Worte ‚Alles Gute.. .‘

Posted Mai 26 2012 by in Arbeitsrecht with Kommentare deaktiviert für Streit ums Arbeitszeugnis – Die goldenen Worte ‚Alles Gute.. .‘

Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

In diesem Zeugnis sind die Tätigkeiten des Arbeitnehmers und sein Arbeitsverhalten genau darzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit Arbeitnehmer zu bewerten. Das Zeugnis und die Bewertung muss der Wahrheit entsprechen.

Die Art und Weise der Formulierung des Arbeitsverhaltens und dessen Bewertung sind häufig Streitpunkte. Die Arbeitsgerichte müssen sich dann mit der Frage befassen, ob ein Zeugnis die Leistungen des Arbeitnehmers vollumfänglich und den Tatsachen entsprechend wiedergibt und bewertet. Kann der Arbeitnehmer nämlich darlegen, dass das Arbeitszeugnis in seinen Aussagen von den tatsächlichen Leistungen des Arbeitnehmers abweicht, besteht ein einklagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf ein berichtigtes, den tatsächlichen Leistungen entsprechendes Zeugnis.

 

Festzuhalten ist, dass diese Prozesse in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind, was die Beweisführung angeht. Für Zeugniserteilungsansprüche gilt vor den Arbeitsgerichten eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Dem Grunde nach ist bei einer unterdurchschnittlichen Bewertung der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine solch negative Leistung erbracht hat.

Geht es dem Arbeitnehmer um die Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses so hat er die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen darzulegen, welche von dem Arbeitgeber durch entsprechende Beweise erschüttert werden können. Wird um die Erteilung eines „überdurchschnittlich“ guten Zeugnisses gestritten, dann trifft den Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast.

Besonderes Konfliktpotential  bringt regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine sog. Dankesformel in das Zeugnis aufzunehmen. Dahinter verbirgt sich nichts anderes als der Schlusssatz „Wir danken Herrn X. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“.

Das Bundesarbeitsgericht hat bislang eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Einfügen einer entsprechenden Formel in das Arbeitszeugnis abgelehnt. Der Arbeitnehmer hat in der Regel also auch keinen Anspruch, dass eine Dankesformel in sein Zeugnis aufzunehmen ist.

Vereinzelt entscheiden Arbeitsgerichte aber trotz dieser recht eindeutigen BAG-Rechtsprechung anders. Begründet wird diese Auffassung damit, dass einer – ohnehin unzulässigen – „Geheimsprache“ in Zeugnissen ein Riegel vorgeschoben werden soll. Das Weglassen dieser allgemein üblichen und gebräuchlichen Dankesformel am Schluss eines Arbeitszeugnisses entwerte das Zeugnis und sei somit als Gefährdung für das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers zu sehen.

Es kommt wie immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers auf die „goldenen Schlussworte“ des Arbeitszeugnisses nicht besteht.

Philosophie

Ich bin der Überzeugung, dass meine Mandanten nur dann rundum zufrieden sein können, wenn ich Ihr Anliegen mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertrete. Hierzu gehört es auch, meine Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten und Risiken eines prozessualen Vorgehens hinzuweisen.

Kanzlei

Seit 01.10.2020 ist die Anwaltskanzlei Boos in 55116 Mainz in der Fort Malakoff Passage angesiedelt. In meiner beruflichen Tätigkeit habe ich im Mainzer Raum wertvolle Kontakte zur Justiz und weiteren Partnern geknüpft, die auch Ihnen zu Gute kommen.

Rechtsgebiete

Wie jeder guter Rechtsanwalt, kann auch ich nicht von mir behaupten, in allen Rechtsgebieten "der Beste" zu sein. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass ich in meinen juristischen Interessensschwerpunkten absolut kompetent und fachlich immer auf dem neuesten Stand bin. Wenn es darum geht...
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