Das Landesarbeitsgericht Hamm (AZ 3 Sa 644/12) hatte über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden: der junge Mann hatte auf seiner Facebook Seite seinen Arbeitgeber unter Anderem als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet und mitgeteilt, dass er „dämliche Scheiße“ erledigen müsse. Daraufhin kündigte ihm sein Chef fristlos.
Während in erster Instanz das Arbeitsgericht Bochum eine fristlose Kündigung noch als nicht rechtmäßig beurteilt hatte, sah dies das Berufungsgericht anders: die Richter werteten die Äußerungen als Beleidigungen und bestätigten eine Rechtmäßigkeit der Kündigung, und zwar auch als fristlose Kündigung. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Dieser Fall zeigt um so mehr, dass man vorsichtig mit Äußerungen in sozialen Netzwerken sein sollte.
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