Das Landgericht Köln (AZ 330 O 803/11) hat in einer Markenrechtsstreitigkeit zwischen den beiden genannten Unternehmen der Firma Lindt Sprüngli untersagt, ihren Schoko-Bären weiter zu verkaufen.
Die Kölner Richter sahen es als erwiesen an, dass der Schoko-Bär mit der roten Schleife dem Haribo Goldbären mit roter Schleife so ähnlich sieht, dass hier eine Verwechslungsgefahr besteht.
Da Haribo sowohl das Wortmarkenrecht „Goldbär“ als auch das Bildmarkenrecht an dem gelben Bären mit der roten Schleife besitzt, folgten die Kölner Richter insoweit der Argumentation von Haribo.
Es ist von einer Fortsetzung der Streitigkeit in zweiter Instanz auszugehen.