Archive for Mai, 2012

Ebay: Bewertung als „Abzocker“ muss entfernt werden !

Posted Mai 29 2012 by in Ebay with Kommentare deaktiviert für Ebay: Bewertung als „Abzocker“ muss entfernt werden !

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.02.2012, AZ 28 O 44/12 mittels einstweiliger Verfügung entschieden, dass eine Bewertung im Rahmen des Ebay-Bewertungsportals mit dem Wortlaut „Das ist doch ein Abzocker“ unzulässig ist und untersagte insoweit die Verwendung dieser Bezeichnung. Unzutreffende bzw. unwahre Tatsachenbehauptungen sind bei Ebay gerichtlich angreifbar, selbiges gilt für Werturteile, wenn die Grenze zur sog. Schmähkritik überschritten ist. Auch unsachliche und völlig pauschale Äußerungen können angegriffen werden.

Haftung für Inhalte von Dritten auf Facebook-Pinnwand

Posted Mai 29 2012 by in Facebook with Kommentare deaktiviert für Haftung für Inhalte von Dritten auf Facebook-Pinnwand

Bereits durch die Medien und das Internet verbreitet kam es wohl erstmals zu einem Fall, dass jemand einen Facebook User abmahnte und aufforderte, ein urheberrechtlich geschütztes Bild, welches ein Dritter (nicht der User selbst, sondern ein Facebook-Freund!) auf die Pinnwand des Users eingestellt hatte, zu entfernen.

Die Thematik ist rechtlich äußerst umstritten, obergerichtliche Rechtsprechung speziell zum Beispiel Faxebook existiert bislang nicht.

Zu klären ist die Frage, ob der Facebook-Nutzer, der Beträge auf seiner Pinnwand zulässt, als Dienstleister im Sinne des Telemediengesetzes gilt. Dies ist nach meiner Einschätzung der Fall, jedenfalls spricht einiges dafür. Insoweit würde sich in der Tat eine Haftung des Users auch für fremde Inhalte auf seiner Pinnwand ergeben, zumindest dann, sofern der User den Inhalt und auch die Rechtswidrigkeit der Handlung erkennt.

Faktisch wäre das spätestens dann der Fall, wenn ein User eine Mitteilung über die Rechtswidrigkeit (etwa die Urhberrechtsverletzung) und / oder eine Aufforderung zur Beseitigung erhält. Aber auch dann, wenn der User offensichtlich erkennt, dass etwa ein gepostetes Foto auf seiner Pinnwand Rechte Dritter verletzt, muss er unverzüglich tätig werden und das betreffende Foto entfernen.

Die Thematik dürfte sich nicht nur auf Bilder mit fremden Urhberrechten, sondern auch auf sonstige Urheberrechtsverletzungen (fremde Texte) oder auf strafrechtlich relevante Postings Dritter beziehen (beispielsweise Beleidigungen).

Hier ist also VORSICHT geboten !

Abmahnungen bei Ebay – ein Überblick

Posted Mai 26 2012 by in Ebay with Kommentare deaktiviert für Abmahnungen bei Ebay – ein Überblick

Jeder, der gewerblich bei Ebay handelt, ist seit einigen Jahren einer recht großen Gefahr ausgesetzt: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern.

Ob falsche Widerrufsbelehrung, fehlendes Impressum oder fehlender Hinweis auf einen Einschluss der Mehrwertsteuer, schnell kommt Post eines gegnerischen Anwaltes ins Haus, regelmäßig verbunden mit einer Forderung zur Übernahme von Anwaltshonorar im hohen drei-, teilweise auch im vierstelligen Bereich.

Als völlig legitimes Mittel des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb wird das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwar vereinzelt auch in rechtsmissbräuchlicher Weise genutzt, denn mit Abmahnungen lässt sich zweifelsohne Geld verdienen. Im Wesentlichen gilt aber, dass der Großteil der Abmahnungen in rechtmäßiger Weise ergeht. Noch dazu ist der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit in einem Prozess nur schwer zu führen.

Und zu guter letzt, und hierauf dürfte es entscheidend ankommen: der Großteil der Abmahnungen ist rechtmäßig, weil sich der Abgemahnte tatsächlich in wettbewerbswidriger Weise verhalten hat.

Bei der Fülle von Gerichtsentscheidungen zum Thema Ebay, die teilweise noch dazu widersprüchlich sind, erscheint es annähernd unmöglich, einen absolut abmahnsicheren Ebay-Auftritt ohne Angriffspunkte zu erstellen.

In jedem Fall ist anwaltlicher Rat einzuholen, sowohl bei der Erstellung von Auktionen, als auch für den unschönen Fall einer bereits vorliegenden Abmahnung. Keinesfalls sollte eine solche leichtfertig ignoriert werden, denn in der Regel ergehen hier so genannte einstweilige Verfügungen innerhalb kürzester Zeit.

Im Nachfolgenden ein grober Überblick über häufige Verstöße im Bereich von Ebay, wobei darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der stetig neuen Entscheidungen kein Anspruch auf Vollständigkeit gewährleistet werden kann. In jedem Fall empfehlen wir eine individuelle anwaltliche Beratung.

Jeder, der gewerblich bei Ebay handelt, ist seit einigen Jahren einer recht großen Gefahr ausgesetzt: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern.
Ob falsche Widerrufsbelehrung, fehlendes Impressum oder fehlender Hinweis auf einen Einschluss der Mehrwertsteuer, schnell kommt Post eines gegnerischen Anwaltes ins Haus, regelmäßig verbunden mit einer Forderung zur Übernahme von Anwaltshonorar im hohen drei-, teilweise auch im vierstelligen Bereich.
Als völlig legitimes Mittel des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb wird das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwar vereinzelt auch in rechtsmissbräuchlicher Weise genutzt, denn mit Abmahnungen lässt sich zweifelsohne Geld verdienen. Im Wesentlichen gilt aber, dass der Großteil der Abmahnungen in rechtmäßiger Weise ergeht. Noch dazu ist der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit in einem Prozess nur schwer zu führen.
Und zu guter letzt, und hierauf dürfte es entscheidend ankommen: der Großteil der Abmahnungen ist rechtmäßig, weil sich der Abgemahnte tatsächlich in wettbewerbswidriger Weise verhalten hat.
Bei der Fülle von Gerichtsentscheidungen zum Thema Ebay, die teilweise noch dazu widersprüchlich sind, erscheint es annähernd unmöglich, einen absolut abmahnsicheren Ebay-Auftritt ohne Angriffspunkte zu erstellen.
In jedem Fall ist anwaltlicher Rat einzuholen, sowohl bei der Erstellung von Auktionen, als auch für den unschönen Fall einer bereits vorliegenden Abmahnung. Keinesfalls sollte eine solche leichtfertig ignoriert werden, denn in der Regel ergehen hier so genannte einstweilige Verfügungen innerhalb kürzester Zeit.
Im Nachfolgenden ein grober Überblick über häufige Verstöße im Bereich von Ebay, wobei darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der stetig neuen Entscheidungen kein Anspruch auf Vollständigkeit gewährleistet werden kann. In jedem Fall empfehlen wir eine individuelle anwaltliche Beratung.

1. Impressum nach § 5 TMG
Sie sind als Internethändler, ebenso wie jeder Betreiber einer Homepage, einer Impressumspflicht unterworfen. Das Impressum muss gut sichtbar platziert sein, und sollte keine Abkürzungen enthalten.
Enthalten sein sollte die vollständige Firmenbezeichnung, der Name des gesetzlichen Vertreters, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mailadresse, Steuernummer, USt.- Identifikationsnummer (falls vorhanden).
Nach einer Entscheidung des KG Berlin (13.02.2007, AZ 5 W 34/07) sind sogar abgekürzte Vornamen wettbewerbswidrig.

Zusätzlich muss nach dem TMG die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c Abgabenordnung (AO) angeben sein – wenn Sie über eine solche verfügen. Dieses Identifikationsmerkmal wurde bereits Ende 2003 in die Steuergesetze eingefügt, nur haben die Finanzbehörden die Nummern noch nicht flächendeckend zugeteilt.

Das Impressum sollte in jedem Fall auf der Angebotsseite angebracht sein, und zwar gut sichtbar. Ebenfalls gehört das Impressum auf die Mich-Seite.
Es existiert zwar mittlerweile BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 20.07.2006, Az. : I ZR 228/03), dass eine Erreichbarkeit des Impressums mit „zwei Klicks“ ausreicht, so dass prinzipiell die Mich-Seite ausreichen dürfte, wir halten die Thematik aber nicht für abschließend geklärt, so dass das Impressum sowohl auf der Mich-Seite als auch auf (jeder!) Angebotsseite angebracht sein muss.

Beispiel für ein Impressum:
Impressum
XY Internetdienstleistungen und -handel GmbH
Musterstraße 5
D-33333 Musterstadt

Geschäftsführer
Max Muster

Gerichtsstand
Amtsgericht Gießen HRB 6155
USt.-IDNr. : DE814 118 399
Steuer-Nr. : 020 240 70379 Finanzamt XY

Telefon: 0180 5 78888*
Telefax: 0180 5 777777*

* (0,14 EUR/Min. – aus dem dt. Festnetz) [Preis kann für Anrufe aus dem Mobilfunknetz abweichen]

www.xy.de
vertrieb@xy.de

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diesseits wird von der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit die Verwendung nicht unbedingt erforderlich ist, abgeraten.
Dies aus folgenden Gründen:

Zum einen ist das Gesetz gerade bei Geschäften gegenüber Verbrauchern streng dahingehend, was überhaupt durch AGB geregelt werden kann.
Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte AGB sogar im Einzelfall wettbewerbswidrig und demnach wiederum eine hohe Gefahr für Abmahnungen. Auch aus diesem Grund rate ich von der Verwendung von AGB ab.

Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen werden regelmäßig abgemahnt, und darauf kommt es entscheidend an, unabhängig von der rechtlichen Bewertung solcher Abmahnungen.

Neben dem OLG Hamburg (Beschluss vom 13.11.2006, Az. : 5 W 162/06) hat nunmehr zwar auch das OLG Köln die Ansicht vertreten, dass Mitwettbewerber AGB-Klauseln nicht abmahnen können.

Leider kann die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht als geklärt betrachtet werden, da das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.02.2005, Az. : 5 W 13/05) die Ansicht vertritt, dass unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt werden können.

Vor dem Hintergrund, dass der Abmahner sich aufgrund der Vorschriften zum Gerichtsstand im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) aussuchen kann, an welchem Gericht er klagt, kann sich der Abmahner schlichtweg ein Gericht aussuchen, dass von einer Wettbewerbswidrigkeit ausgeht.

3. Preisangabenverordnung (MwSt.-Hinweis)
Gesetzliche Grundlage für den Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis ist § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach der bisherigen Rechtsprechung mussten die Hinweise auf allen Seiten erfolgen, auf denen sich eine Preisangabe befand. Das betraf insbesondere Übersichtsseiten in Onlineshops oder die Galerie- und Listenansicht in eBay-Onlineauktionen.
Nach der Rechtsprechung des BGH vom 04.10.2007 (Az. I ZR 143/04) muss der Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis nun wohl nicht mehr auf jeder Seite mit Preisangabe angezeigt werden. Zum anderen darf der Mehrwertsteuerhinweis jetzt per Sternchenverweis erfolgen (Az. I ZR 22/05).

Es wird trotzdem angeraten, unter jeder Preisangabe auch den Hinweis anzubringen, dass die Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind. Auch sollte innerhalb der Auktion noch einmal dieser Hinweis erfolgen.

4. Widerrufsbelehrung

a)
Um das Ergebnis vorweg zu stellen, sollte eine korrekte Widerrufsbelehrung wie folgt lauten:
Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können als Verbraucher im Sinne des §13 BGB Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder
der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:
Max Mustermann, Musterstr. 1, 44444 Musterhausen, Fax: 01805XXXXXXX, E-Mail: service@XY.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B.
Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht odernur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns
insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist,
der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ausschluss des Widerrufsrechtes
Das Widerrufsrecht besteht u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind sowie zur Lieferung
von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten (es sei denn, dass Sie ihre Vertragserklärung zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten
telefonisch abgegeben haben).

b) Wichtig zu erwähnen ist, dass die Frage der Dauer der Frist nach wie vor Brisanz hat, in d Vergangenheit betrug die Widerrufsfrist bei Ebay regelmäßig einen Monat, weil man bei eBay nicht in Lage war, die Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Vertragsschluss an den Käufer zu verschicken; dies wäre aber erforderlich gewesen, um zu einer 2 wöchigen Frist zu kommen.
Inzwischen liegen die Voraussetzungen hierfür aber vor.

Allerdings hat das LG Dortmund wohl trotzdem eine Abmahnung gegen die 2 wöchige Frist zugelassen. Es scheint bislang eine Einzelfallentscheidung zu sein.

c)
Wichtig: es darf nach OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2004 AZ 6 U 158/03, keine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Auch dies wäre wettbewerbswidrig, weil der Käufer dann glauben könne, ein telefonischer Widerruf sei möglich.
d)
Nach unserer Einschätzung ist auch der Hinweis auf die sog. 40€-Klausel in der Widerrufsbelehrung, wonach der Käufer im Fall der Rücksendung bis zu einem Warenwert von 40€ die Versandkosten zu tragen hat, mit Problemen behaftet.
Eine Mandantin von uns erhielt hierfür eine Abmahnung, die vom LG Berlin bestätigt wurde. Hintergrund ist, dass zwar eine vertragliche Überwälzung der Versandkosten auf den Käufern in diesen Fällen nach dem Gesetz möglich ist; eine solche Vereinbarung muss aber auch tatsächlich innerhalb des Angebotes geschlossen werden. Eine Überwälzung nur (!) in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig, weil der Verbraucher hier innerhalb der Widerrufsbelehrung keine vertraglichen Abreden erwartet.
Um dieser Problematik zu entgehen, muss auch innerhalb des Angebotes darauf hingewiesen sein, dass im Fall eines Widerrufs (wobei auch auf die Belehrung verwiesen werden sollte) bei einem Warenwert bis zu 40 € der Käufer die Versandkosten der Rücksendung zu tragen hat.
Beispiel: „Vereinbarung zur Kostentragung:

Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Bei Rückfragen zu dieser höchst heiklen Thematik wenden Sie sich an unsere Kanzlei.
e) Hilfreich bei Sofortkaufauktionen ist folgender Hinweis – sonst auch Abmahngefahr!:

„Nach dem erstmaligen Anklicken des „Sofort Kaufen“ Buttons haben Sie die Möglichkeit, die Transaktion abzubrechen. Um die Transaktion dann abzubrechen, betätigen Sie die „Zurück“-Schaltfläche Ihres Browsers, um wieder auf die Artikelseite zu gelangen. Sie können alternativ auch Ihren Browser schließen.“

 

5. Versand
Da gewerbliche Verkäufer gegenüber einem Verbraucher nach §§ 447, 474 BGB immer das Versandrisiko tragen, gibt es viele Abmahnungen, die sich dem Thema „Versand“ widmen.
Inhalt dieser Abmahnungen sind regelmäßig Bezeichnungen wie „unersicherter Versand“ oder die gleichzeitige Angabe von „unversichertem“ und „versichertem Versand“.
Die Abmahner stellen sich auf den Standpunkt, hierdurch würde der Eindruck vermittelt, dass der Käufer – entgegen der Rechtslage – das Versandrisiko trage.
Die Rechtsprechung ist auch hier uneinheitlich und regelmäßig ergehen Abmahnungen in diesem Bereich.
6. Batterieverordnung:
Ein weiterer wichtiger Hinweis ist im Hinblick auf mitgelieferte Batterien oder Akkus notwendig.
Nach § 12 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) muss derjenige, der gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln u.a. darauf hinweisen, dass Altbatterien in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist. Versandhändler haben diese Information in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.
Unter die Verordnung fallen alle Arten von Batterien einschließlich Akkus (§ 2 BattV).
7. Ergänzendes
Wir hoffen Ihnen hier einen kleinen Überblick über einige zu beachtenden Punkte gegeben zu haben.
Wie nach dieser lediglich kleinen (definitiv nicht abschließenden) Darstellung klarzustellen ist, ist der gesamte Ebay-Handel für gewerbliche Verkäufer rechtlich problembehaftet. Dies liegt weniger an den gesetzlichen Bestimmungen als an der äußerst uneinheitlichen Rechtsprechung.
Um es klar zu fassen, können Sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes vor dem LG Hamburg belangt werden, während Sie wegen des selben Vorwurfs vor dem LG Berlin oder dem LG Mainz nichts zu befürchten haben. Abmahner kennen die für sie vorteilhaft entscheidenden Gerichte sehr genau. Nach dem UWG können jedoch Wettbewerbsverstöße vor jedem Gericht in der BRD verfolgt werden, unabhängig von dem Geschäftssitz der beteiligten Parteien.
Nach einer uns vorliegenden Studie wird jeder gewerbliche Verkäufer in der Regel 2,1 mal pro Jahr abgemahnt. Die Rechtmäßigkeit dieser Abmahnungen ist vom Einzelfall abhängig; bei alledem sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Abmahnung mittlerweile teilweise zu einer Art Geschäftsmodell geworden ist und teilweise rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird.
Diese Hinweise werden diesseits deshalb gegeben, um darzustellen, dass ein Ebay-Auftritt zwar weitestgehend abmahnsicher gestaltet werden kann, eine hundertprozentige Garantie hierfür hingegen wohl von niemandem gewährleistet werden kann.
Dafür ist die Rechtsmaterie – bis zu in der Zukunft hoffentlich getroffenen höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshof – innerhalb der deutschen Gerichte zu umstritten.

 

Sie sind als Internethändler, ebenso wie jeder Betreiber einer Homepage, einer Impressumspflicht unterworfen. Das Impressum muss gut sichtbar platziert sein, und sollte keine Abkürzungen enthalten.

Enthalten sein sollte die vollständige Firmenbezeichnung, der Name des gesetzlichen Vertreters, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mailadresse, Steuernummer, USt.- Identifikationsnummer (falls vorhanden).

Nach einer Entscheidung des KG Berlin (13.02.2007, AZ 5 W 34/07) sind sogar abgekürzte Vornamen wettbewerbswidrig.

Zusätzlich muss nach dem TMG die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c Abgabenordnung (AO) angeben sein – wenn Sie über eine solche verfügen. Dieses Identifikationsmerkmal wurde bereits Ende 2003 in die Steuergesetze eingefügt, nur haben die Finanzbehörden die Nummern noch nicht flächendeckend zugeteilt.

Das Impressum sollte in jedem Fall auf der Angebotsseite angebracht sein, und zwar gut sichtbar. Ebenfalls gehört das Impressum auf die Mich-Seite.

Es existiert zwar mittlerweile BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 20.07.2006, Az. : I ZR 228/03), dass eine Erreichbarkeit des Impressums mit „zwei Klicks“ ausreicht, so dass prinzipiell die Mich-Seite ausreichen dürfte, wir halten die Thematik aber nicht für abschließend geklärt, so dass das Impressum sowohl auf der Mich-Seite als auch auf (jeder!) Angebotsseite angebracht sein muss.

Beispiel für ein Impressum:

Impressum

XY Internetdienstleistungen und -handel GmbH
Musterstraße 5
D-33333 Musterstadt

Geschäftsführer
Max Muster

Gerichtsstand
Amtsgericht Gießen HRB 6155
USt.-IDNr. : DE814 118 399
Steuer-Nr. : 020 240 70379 Finanzamt XY

Telefon: 0180 5 78888*
Telefax: 0180 5 777777*

* (0,14 EUR/Min. – aus dem dt. Festnetz) [Preis kann für Anrufe aus dem Mobilfunknetz abweichen]

www.xy.de
vertrieb@xy.de

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diesseits wird von der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit die Verwendung nicht unbedingt erforderlich ist, abgeraten.

Dies aus folgenden Gründen:

Zum einen ist das Gesetz gerade bei Geschäften gegenüber Verbrauchern streng dahingehend, was überhaupt durch AGB geregelt werden kann.

Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte AGB sogar im Einzelfall wettbewerbswidrig und demnach wiederum eine hohe Gefahr für Abmahnungen. Auch aus diesem Grund rate ich von der Verwendung von AGB ab.

Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen werden regelmäßig abgemahnt, und darauf kommt es entscheidend an, unabhängig von der rechtlichen Bewertung solcher Abmahnungen.

Neben dem OLG Hamburg (Beschluss vom 13.11.2006, Az. : 5 W 162/06) hat nunmehr zwar auch das OLG Köln die Ansicht vertreten, dass Mitwettbewerber AGB-Klauseln nicht abmahnen können.

Leider kann die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht als geklärt betrachtet werden, da das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.02.2005, Az. : 5 W 13/05) die Ansicht vertritt, dass unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt werden können.

Vor dem Hintergrund, dass der Abmahner sich aufgrund der Vorschriften zumGerichtsstand im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) aussuchen kann, an welchem Gericht er klagt, kann sich der Abmahner schlichtweg ein Gericht aussuchen, dass von einer Wettbewerbswidrigkeit ausgeht.

3. Preisangabenverordnung (MwSt.-Hinweis)

Gesetzliche Grundlage für den Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis ist § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach der bisherigen Rechtsprechung mussten die Hinweise auf allen Seiten erfolgen, auf denen sich eine Preisangabe befand. Das betraf insbesondere Übersichtsseiten in Onlineshops oder die Galerie- und Listenansicht in eBay-Onlineauktionen.

Nach der Rechtsprechung des BGH vom 04.10.2007 (Az. I ZR 143/04) muss der Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis nun wohl nicht mehr auf jeder Seite mit Preisangabe angezeigt werden. Zum anderen darf der Mehrwertsteuerhinweis jetzt per Sternchenverweis erfolgen (Az. I ZR 22/05).

Da die Urteile jedoch noch sehr neu sind, und auch die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht abrufbar sind, wird angeraten, unter jeder Preisangabe auch den Hinweis anzubringen, dass die Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind. Auch sollte innerhalb der Auktion noch einmal dieser Hinweis erfolgen.

4. Widerrufsbelehrung

a)
Um das Ergebnis vorweg zu stellen, sollte eine korrekte Widerrufsbelehrung wie folgt lauten:

Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

Sie können als Verbraucher im Sinne des §13 BGB Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

Jeder, der gewerblich bei Ebay handelt, ist seit einigen Jahren einer recht großen Gefahr ausgesetzt: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern.
Ob falsche Widerrufsbelehrung, fehlendes Impressum oder fehlender Hinweis auf einen Einschluss der Mehrwertsteuer, schnell kommt Post eines gegnerischen Anwaltes ins Haus, regelmäßig verbunden mit einer Forderung zur Übernahme von Anwaltshonorar im hohen drei-, teilweise auch im vierstelligen Bereich.
Als völlig legitimes Mittel des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb wird das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwar vereinzelt auch in rechtsmissbräuchlicher Weise genutzt, denn mit Abmahnungen lässt sich zweifelsohne Geld verdienen. Im Wesentlichen gilt aber, dass der Großteil der Abmahnungen in rechtmäßiger Weise ergeht. Noch dazu ist der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit in einem Prozess nur schwer zu führen.
Und zu guter letzt, und hierauf dürfte es entscheidend ankommen: der Großteil der Abmahnungen ist rechtmäßig, weil sich der Abgemahnte tatsächlich in wettbewerbswidriger Weise verhalten hat.
Bei der Fülle von Gerichtsentscheidungen zum Thema Ebay, die teilweise noch dazu widersprüchlich sind, erscheint es annähernd unmöglich, einen absolut abmahnsicheren Ebay-Auftritt ohne Angriffspunkte zu erstellen.
In jedem Fall ist anwaltlicher Rat einzuholen, sowohl bei der Erstellung von Auktionen, als auch für den unschönen Fall einer bereits vorliegenden Abmahnung. Keinesfalls sollte eine solche leichtfertig ignoriert werden, denn in der Regel ergehen hier so genannte einstweilige Verfügungen innerhalb kürzester Zeit.
Im Nachfolgenden ein grober Überblick über häufige Verstöße im Bereich von Ebay, wobei darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der stetig neuen Entscheidungen kein Anspruch auf Vollständigkeit gewährleistet werden kann. In jedem Fall empfehlen wir eine individuelle anwaltliche Beratung.
1. Impressum nach § 5 TMG
Sie sind als Internethändler, ebenso wie jeder Betreiber einer Homepage, einer Impressumspflicht unterworfen. Das Impressum muss gut sichtbar platziert sein, und sollte keine Abkürzungen enthalten.
Enthalten sein sollte die vollständige Firmenbezeichnung, der Name des gesetzlichen Vertreters, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mailadresse, Steuernummer, USt.- Identifikationsnummer (falls vorhanden).
Nach einer Entscheidung des KG Berlin (13.02.2007, AZ 5 W 34/07) sind sogar abgekürzte Vornamen wettbewerbswidrig.
Zusätzlich muss nach dem TMG die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c Abgabenordnung (AO) angeben sein – wenn Sie über eine solche verfügen. Dieses Identifikationsmerkmal wurde bereits Ende 2003 in die Steuergesetze eingefügt, nur haben die Finanzbehörden die Nummern noch nicht flächendeckend zugeteilt.
Das Impressum sollte in jedem Fall auf der Angebotsseite angebracht sein, und zwar gut sichtbar. Ebenfalls gehört das Impressum auf die Mich-Seite.
Es existiert zwar mittlerweile BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 20.07.2006, Az. : I ZR 228/03), dass eine Erreichbarkeit des Impressums mit „zwei Klicks“ ausreicht, so dass prinzipiell die Mich-Seite ausreichen dürfte, wir halten die Thematik aber nicht für abschließend geklärt, so dass das Impressum sowohl auf der Mich-Seite als auch auf (jeder!) Angebotsseite angebracht sein muss.
Beispiel für ein Impressum:
Impressum
XY Internetdienstleistungen und -handel GmbH
Musterstraße 5
D-33333 Musterstadt

Geschäftsführer
Max Muster

Gerichtsstand
Amtsgericht Gießen HRB 6155
USt.-IDNr. : DE814 118 399
Steuer-Nr. : 020 240 70379 Finanzamt XY

Telefon: 0180 5 78888*
Telefax: 0180 5 777777*

* (0,14 EUR/Min. – aus dem dt. Festnetz) [Preis kann für Anrufe aus dem Mobilfunknetz abweichen]

www.xy.de
vertrieb@xy.de
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diesseits wird von der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit die Verwendung nicht unbedingt erforderlich ist, abgeraten.
Dies aus folgenden Gründen:
Zum einen ist das Gesetz gerade bei Geschäften gegenüber Verbrauchern streng dahingehend, was überhaupt durch AGB geregelt werden kann.
Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte AGB sogar im Einzelfall wettbewerbswidrig und demnach wiederum eine hohe Gefahr für Abmahnungen. Auch aus diesem Grund rate ich von der Verwendung von AGB ab.
Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen werden regelmäßig abgemahnt, und darauf kommt es entscheidend an, unabhängig von der rechtlichen Bewertung solcher Abmahnungen.
Neben dem OLG Hamburg (Beschluss vom 13.11.2006, Az. : 5 W 162/06) hat nunmehr zwar auch das OLG Köln die Ansicht vertreten, dass Mitwettbewerber AGB-Klauseln nicht abmahnen können.
Leider kann die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht als geklärt betrachtet werden, da das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.02.2005, Az. : 5 W 13/05) die Ansicht vertritt, dass unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt werden können.
Vor dem Hintergrund, dass der Abmahner sich aufgrund der Vorschriften zumGerichtsstand im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) aussuchen kann, an welchem Gericht er klagt, kann sich der Abmahner schlichtweg ein Gericht aussuchen, dass von einer Wettbewerbswidrigkeit ausgeht.
3. Preisangabenverordnung (MwSt.-Hinweis)
Gesetzliche Grundlage für den Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis ist § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach der bisherigen Rechtsprechung mussten die Hinweise auf allen Seiten erfolgen, auf denen sich eine Preisangabe befand. Das betraf insbesondere Übersichtsseiten in Onlineshops oder die Galerie- und Listenansicht in eBay-Onlineauktionen.
Nach der Rechtsprechung des BGH vom 04.10.2007 (Az. I ZR 143/04) muss der Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis nun wohl nicht mehr auf jeder Seite mit Preisangabe angezeigt werden. Zum anderen darf der Mehrwertsteuerhinweis jetzt per Sternchenverweis erfolgen (Az. I ZR 22/05).
Da die Urteile jedoch noch sehr neu sind, und auch die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht abrufbar sind, wird angeraten, unter jeder Preisangabe auch den Hinweis anzubringen, dass die Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind. Auch sollte innerhalb der Auktion noch einmal dieser Hinweis erfolgen.
4. Widerrufsbelehrung
a)
Um das Ergebnis vorweg zu stellen, sollte eine korrekte Widerrufsbelehrung wie folgt lauten:
„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können als Verbraucher im Sinne des §13 BGB Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder
der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:
Max Mustermann, Musterstr. 1, 44444 Musterhausen, Fax: 01805XXXXXXX, E-Mail: service@XY.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B.
Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns
insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist,
der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht
man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ausschluss des Widerrufsrechtes
Das Widerrufsrecht besteht u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind sowie zur Lieferung
von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten (es sei denn, dass Sie ihre Vertragserklärung zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten
telefonisch abgegeben haben).

b) Wichtig zu erwähnen ist, dass die Frage der Dauer der Frist nach wie vor Brisanz hat, in d Vergangenheit betrug die Widerrufsfrist bei Ebay regelmäßig einen Monat, weil man bei eBay nicht in Lage war, die Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Vertragsschluss an den Käufer zu verschicken; dies wäre aber erforderlich gewesen, um zu einer 2 wöchigen Frist zu kommen.
Inzwischen liegen die Voraussetzungen hierfür aber vor.

Allerdings hat das LG Dortmund wohl trotzdem eine Abmahnung gegen die 2 wöchige Frist zugelassen. Es scheint bislang eine Einzelfallentscheidung zu sein.
c)
Wichtig: es darf nach OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2004 AZ 6 U 158/03, keine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Auch dies wäre wettbewerbswidrig, weil der Käufer dann glauben könne, ein telefonischer Widerruf sei möglich.
d)
Nach unserer Einschätzung ist auch der Hinweis auf die sog. 40€-Klausel in der Widerrufsbelehrung, wonach der Käufer im Fall der Rücksendung bis zu einem Warenwert von 40€ die Versandkosten zu tragen hat, mit Problemen behaftet.
Eine Mandantin von uns erhielt hierfür eine Abmahnung, die vom LG Berlin bestätigt wurde. Hintergrund ist, dass zwar eine vertragliche Überwälzung der Versandkosten auf den Käufern in diesen Fällen nach dem Gesetz möglich ist; eine solche Vereinbarung muss aber auch tatsächlich innerhalb des Angebotes geschlossen werden. Eine Überwälzung nur (!) in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig, weil der Verbraucher hier innerhalb der Widerrufsbelehrung keine vertraglichen Abreden erwartet.
Um dieser Problematik zu entgehen, muss auch innerhalb des Angebotes darauf hingewiesen sein, dass im Fall eines Widerrufs (wobei auch auf die Belehrung verwiesen werden sollte) bei einem Warenwert bis zu 40 € der Käufer die Versandkosten der Rücksendung zu tragen hat.
Beispiel: „Vereinbarung zur Kostentragung:

Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Bei Rückfragen zu dieser höchst heiklen Thematik wenden Sie sich an unsere Kanzlei.
e) Hilfreich bei Sofortkaufauktionen ist folgender Hinweis – sonst auch Abmahngefahr!:

„Nach dem erstmaligen Anklicken des „Sofort Kaufen“ Buttons haben Sie die Möglichkeit, die Transaktion abzubrechen. Um die Transaktion dann abzubrechen, betätigen Sie die „Zurück“-Schaltfläche Ihres Browsers, um wieder auf die Artikelseite zu gelangen. Sie können alternativ auch Ihren Browser schließen.“

5. Versand

Da gewerbliche Verkäufer gegenüber einem Verbraucher nach §§ 447, 474 BGB immer das Versandrisiko tragen, gibt es viele Abmahnungen, die sich dem Thema „Versand“ widmen.
Inhalt dieser Abmahnungen sind regelmäßig Bezeichnungen wie „unersicherter Versand“ oder die gleichzeitige Angabe von „unversichertem“ und „versichertem Versand“.
Die Abmahner stellen sich auf den Standpunkt, hierdurch würde der Eindruck vermittelt, dass der Käufer – entgegen der Rechtslage – das Versandrisiko trage.
Die Rechtsprechung ist auch hier uneinheitlich und regelmäßig ergehen Abmahnungen in diesem Bereich.
6. Batterieverordnung:
Ein weiterer wichtiger Hinweis ist im Hinblick auf mitgelieferte Batterien oder Akkus notwendig.
Nach § 12 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) muss derjenige, der gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln u.a. darauf hinweisen, dass Altbatterien in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist. Versandhändler haben diese Information in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.
Unter die Verordnung fallen alle Arten von Batterien einschließlich Akkus (§ 2 BattV).
7. Ergänzendes
Wir hoffen Ihnen hier einen kleinen Überblick über einige zu beachtenden Punkte gegeben zu haben.
Wie nach dieser lediglich kleinen (definitiv nicht abschließenden) Darstellung klarzustellen ist, ist der gesamte Ebay-Handel für gewerbliche Verkäufer rechtlich problembehaftet. Dies liegt weniger an den gesetzlichen Bestimmungen als an der äußerst uneinheitlichen Rechtsprechung.
Um es klar zu fassen, können Sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes vor dem LG Hamburg belangt werden, während Sie wegen des selben Vorwurfs vor dem LG Berlin oder dem LG Mainz nichts zu befürchten haben. Abmahner kennen die für sie vorteilhaft entscheidenden Gerichte sehr genau. Nach dem UWG können jedoch Wettbewerbsverstöße vor jedem Gericht in der BRD verfolgt werden, unabhängig von dem Geschäftssitz der beteiligten Parteien.
Nach einer uns vorliegenden Studie wird jeder gewerbliche Verkäufer in der Regel 2,1 mal pro Jahr abgemahnt. Die Rechtmäßigkeit dieser Abmahnungen ist vom Einzelfall abhängig; bei alledem sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Abmahnung mittlerweile teilweise zu einer Art Geschäftsmodell geworden ist und teilweise rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird.
Diese Hinweise werden diesseits deshalb gegeben, um darzustellen, dass ein Ebay-Auftritt zwar weitestgehend abmahnsicher gestaltet werden kann, eine hundertprozentige Garantie hierfür hingegen wohl von niemandem gewährleistet werden kann.
Dafür ist die Rechtsmaterie – bis zu in der Zukunft hoffentlich getroffenen höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshof – innerhalb der deutschen Gerichte zu umstritten.

 

 

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B.

Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die

empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B.

Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder

nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren

beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns

insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung

der Sache und für gezogene Nutzungen

müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit

die Nutzungen oder die Verschlechterung auf

einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist,

der über die Prüfung der Eigenschaften und der

Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der

Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht

man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen

Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich

und üblich ist.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere

Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen

Kosten der Rücksendung zu tragen,

wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht

und wenn der Preis der zurückzusendenden

Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt

oder wenn Sie bei einem höheren Preis der

Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht

die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte

Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls

ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht

paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen

abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von

Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt

werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung

Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache,

für uns mit deren Empfang.

 

Ausschluss des Widerrufsrechtes

Das Widerrufsrecht besteht u.a. nicht bei Verträgen

zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation

angefertigt werden oder eindeutig

auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten

sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit

nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder

schnell verderben können oder deren Verfalldatum

überschritten würde, zur Lieferung von Audio-

oder Videoaufzeichnungen oder von Software,

sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen

entsiegelt worden sind sowie zur Lieferung

von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten (es

sei denn, dass Sie ihre Vertragserklärung zur

Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten

telefonisch abgegeben haben).

 

b) Wichtig zu erwähnen ist, dass die Frage der Dauer der Frist nach wie vor Brisanz hat, in d Vergangenheit betrug die Widerrufsfrist bei Ebay regelmäßig einen Monat, weil man bei eBay nicht in Lage war, die Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Vertragsschluss an den Käufer zu verschicken; dies wäre aber erforderlich gewesen, um zu einer 2 wöchigen Frist zu kommen.

Inzwischen liegen die Voraussetzungen hierfür aber vor.

 

Allerdings hat das LG Dortmund wohl trotzdem eine Abmahnung gegen die 2 wöchige Frist zugelassen. Es scheint bislang eine Einzelfallentscheidung zu sein.

c)
Wichtig: es darf nach OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2004 AZ 6 U 158/03, keine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Auch dies wäre wettbewerbswidrig, weil der Käufer dann glauben könne, ein telefonischer Widerruf sei möglich.

d)
Nach unserer Einschätzung ist auch der Hinweis auf die sog. 40€-Klausel in der Widerrufsbelehrung, wonach der Käufer im Fall der Rücksendung bis zu einem Warenwert von 40€ die Versandkosten zu tragen hat, mit Problemen behaftet.

Eine Mandantin von uns erhielt hierfür eine Abmahnung, die vom LG Berlin bestätigt wurde. Hintergrund ist, dass zwar eine vertragliche Überwälzung der Versandkosten auf den Käufern in diesen Fällen nach dem Gesetz möglich ist; eine solche Vereinbarung muss aber auch tatsächlich innerhalb des Angebotes geschlossen werden. Eine Überwälzung nur (!) in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig, weil der Verbraucher hier innerhalb der Widerrufsbelehrung keine vertraglichen Abreden erwartet.

Um dieser Problematik zu entgehen, muss auch innerhalb des Angebotes darauf hingewiesen sein, dass im Fall eines Widerrufs (wobei auch auf die Belehrung verwiesen werden sollte) bei einem Warenwert bis zu 40 € der Käufer die Versandkosten der Rücksendung zu tragen hat.

Beispiel: „Vereinbarung zur Kostentragung:

 

Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

Bei Rückfragen zu dieser höchst heiklen Thematik wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

 

 

e) Hilfreich bei Sofortkaufauktionen ist folgender Hinweis – sonst auch Abmahngefahr!:

 

„Nach dem erstmaligen Anklicken des „Sofort Kaufen“ Buttons haben Sie die Möglichkeit, die Transaktion abzubrechen. Um die Transaktion dann abzubrechen, betätigen Sie die „Zurück“-Schaltfläche Ihres Browsers, um wieder auf die Artikelseite zu gelangen. Sie können alternativ auch Ihren Browser schließen.“

 

 

 

5. Versand

Da gewerbliche Verkäufer gegenüber einem Verbraucher nach §§ 447, 474 BGB immer das Versandrisiko tragen, gibt es viele Abmahnungen, die sich dem Thema „Versand“ widmen.

Inhalt dieser Abmahnungen sind regelmäßig Bezeichnungen wie „unersicherter Versand“ oder die gleichzeitige Angabe von „unversichertem“ und „versichertem Versand“.

Die Abmahner stellen sich auf den Standpunkt, hierdurch würde der Eindruck vermittelt, dass der Käufer – entgegen der Rechtslage – das Versandrisiko trage.

Die Rechtsprechung ist auch hier uneinheitlich und regelmäßig ergehen Abmahnungen in diesem Bereich.

6. Batterieverordnung:

Ein weiterer wichtiger Hinweis ist im Hinblick auf mitgelieferte Batterien oder Akkus notwendig.

Nach § 12 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) muss derjenige, der gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln u.a. darauf hinweisen, dass Altbatterien in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist. Versandhändler haben diese Information in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.

Unter die Verordnung fallen alle Arten von Batterien einschließlich Akkus (§ 2 BattV).

7. Ergänzendes

Wir hoffen Ihnen hier einen kleinen Überblick über einige zu beachtenden Punkte gegeben zu haben.

Wie nach dieser lediglich kleinen (definitiv nicht abschließenden) Darstellung klarzustellen ist, ist der gesamte Ebay-Handel für gewerbliche Verkäufer rechtlich problembehaftet. Dies liegt weniger an den gesetzlichen Bestimmungen als an der äußerst uneinheitlichen Rechtsprechung.

Um es klar zu fassen, können Sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes vor dem LG Hamburg belangt werden, während Sie wegen des selben Vorwurfs vor dem LG Berlin oder dem LG Mainz nichts zu befürchten haben. Abmahner kennen die für sie vorteilhaft entscheidenden Gerichte sehr genau. Nach dem UWG können jedoch Wettbewerbsverstöße vor jedem Gericht in der BRD verfolgt werden, unabhängig von dem Geschäftssitz der beteiligten Parteien.

Nach einer uns vorliegenden Studie wird jeder gewerbliche Verkäufer in der Regel 2,1 mal pro Jahr abgemahnt. Die Rechtmäßigkeit dieser Abmahnungen ist vom Einzelfall abhängig; bei alledem sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Abmahnung mittlerweile teilweise zu einer Art Geschäftsmodell geworden ist und teilweise rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird.

Diese Hinweise werden diesseits deshalb gegeben, um darzustellen, dass ein Ebay-Auftritt zwar weitestgehend abmahnsicher gestaltet werden kann, eine hundertprozentige Garantie hierfür hingegen wohl von niemandem gewährleistet werden kann.

Dafür ist die Rechtsmaterie – bis zu in der Zukunft hoffentlich getroffenen höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshof – innerhalb der deutschen Gerichte zu umstritten.

 

 

Streit ums Arbeitszeugnis – Die goldenen Worte ‚Alles Gute.. .‘

Posted Mai 26 2012 by in Arbeitsrecht with Kommentare deaktiviert für Streit ums Arbeitszeugnis – Die goldenen Worte ‚Alles Gute.. .‘

Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

In diesem Zeugnis sind die Tätigkeiten des Arbeitnehmers und sein Arbeitsverhalten genau darzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit Arbeitnehmer zu bewerten. Das Zeugnis und die Bewertung muss der Wahrheit entsprechen.

Die Art und Weise der Formulierung des Arbeitsverhaltens und dessen Bewertung sind häufig Streitpunkte. Die Arbeitsgerichte müssen sich dann mit der Frage befassen, ob ein Zeugnis die Leistungen des Arbeitnehmers vollumfänglich und den Tatsachen entsprechend wiedergibt und bewertet. Kann der Arbeitnehmer nämlich darlegen, dass das Arbeitszeugnis in seinen Aussagen von den tatsächlichen Leistungen des Arbeitnehmers abweicht, besteht ein einklagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf ein berichtigtes, den tatsächlichen Leistungen entsprechendes Zeugnis.

 

Festzuhalten ist, dass diese Prozesse in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind, was die Beweisführung angeht. Für Zeugniserteilungsansprüche gilt vor den Arbeitsgerichten eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Dem Grunde nach ist bei einer unterdurchschnittlichen Bewertung der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine solch negative Leistung erbracht hat.

Geht es dem Arbeitnehmer um die Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses so hat er die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen darzulegen, welche von dem Arbeitgeber durch entsprechende Beweise erschüttert werden können. Wird um die Erteilung eines „überdurchschnittlich“ guten Zeugnisses gestritten, dann trifft den Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast.

Besonderes Konfliktpotential  bringt regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine sog. Dankesformel in das Zeugnis aufzunehmen. Dahinter verbirgt sich nichts anderes als der Schlusssatz „Wir danken Herrn X. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“.

Das Bundesarbeitsgericht hat bislang eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Einfügen einer entsprechenden Formel in das Arbeitszeugnis abgelehnt. Der Arbeitnehmer hat in der Regel also auch keinen Anspruch, dass eine Dankesformel in sein Zeugnis aufzunehmen ist.

Vereinzelt entscheiden Arbeitsgerichte aber trotz dieser recht eindeutigen BAG-Rechtsprechung anders. Begründet wird diese Auffassung damit, dass einer – ohnehin unzulässigen – „Geheimsprache“ in Zeugnissen ein Riegel vorgeschoben werden soll. Das Weglassen dieser allgemein üblichen und gebräuchlichen Dankesformel am Schluss eines Arbeitszeugnisses entwerte das Zeugnis und sei somit als Gefährdung für das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers zu sehen.

Es kommt wie immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers auf die „goldenen Schlussworte“ des Arbeitszeugnisses nicht besteht.

Überfahrtsrecht berechtigt nicht zum Parken !

Posted Mai 25 2012 by with Kommentare deaktiviert für Überfahrtsrecht berechtigt nicht zum Parken !

Häufig sind Grundstücke nur über ein fremdes Grundstück im Eigentum eines Dritten erreichbar. Grundbuchrechtlich können derartige Konstellationen über ein Geh- und Fahrrecht abgesichert werden.

In einem in meiner Kanzlei behandelten Fall nutzte ein Eigentümer, dem ein solche Geh- und Fahrrecht gewährt worden war, das zu überfahrenden Grundstück jedoch in mehreren Fällen auch zum Abstellen seines Fahrzeugs.

Nach erfolgter Abmahnung und Weigerung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde von mir eine einstweilige Verfügung beim AG Schwetzingen erwirkt, die es dem Gegner untersagte, das Grundstück meiner Mandanten zu anderen Zwecken als zum Überfahren und „Übergehen“ zu nutzen. Ein reines Geh- und Fahrrecht berechtigt insoweit nicht zum auch nur vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen. Streng genommen darf der Betreffende nicht einmal auf dem Grundstück stehenbleiben.

In der Folge kam es zu Verstößen gegen die einstweilige Verfügung, so dass auch bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde.

Versehentlich abgeschlossene Verträge für Datenbankeinträge anfechtbar !

Posted Mai 25 2012 by with Kommentare deaktiviert für Versehentlich abgeschlossene Verträge für Datenbankeinträge anfechtbar !

Jeder Selbständige hat sicher bereits Post diverser Firmen erhalten, die vermeintlich den Eindruck einer amtlichem Stelle vermitteln, tatsächlich handelt es sich aber um bloße Angebote für kostenpflichtige Eintragungen in Internetdatenbanken etc.
Häufig findet sich lediglich im Kleingedruckten ein Hinweis darauf, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertragsschluss handelt, sofern man das entsprechende Formular zurückschickt.

In Bezug auf die sog. „Gewerbeauskunft-Zentrale“ hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.11.2011 (Az.:35 C 9172/11) entschieden, dass ein mit diesem Unternehmen geschlossener Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist und überdies anfechtbar wegen arglistiger Täuschung ist.

Es existieren auch gegenteilige Entscheidungen anderer Amtsgerichte.

Flucht aus Gefängnis ist nicht strafbar!

Ein ebenfalls interessanter Umstand ist die Tatsache, dass die Flucht eines Strafgefangenen aus einem Gefängnis keine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs darstellt. Man könnte es auch so ausdrücken, dass die Flucht „erlaubt“ ist oder jedenfalls nicht sanktioniert wird. Sofern ein Strafgefangener bei seiner Flucht andere Straftaten – etwa Körperverletzungen oder Nötungen – begeht, sind natürlich wieder die entsprechenden Strafgesetze verwirklicht.

Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar!

Ein weit verbreitetes Missverständnis, das in der Praxis immer wieder auftaucht. Eine aufgrund von Fahrlässigkeit begangene Sachbeschädigung ist nicht strafbar im Sinne des StGB. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon selbstverständlich unberührt.

Ebay: Vermehrte Abmahnung von Versandhändlern wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz

In meiner Kanzlei kam es vermehrt zu Abmahnungen von Versandhändlern, die bei Ebay mit FSK-18 / USK-18 Spielen handeln.

Beim Versand derartiger Waren muss nach dem Jugendschutzgesetz sichergestellt sein, dass die Ware keinesfalls an minderjährige Personen ausgehändigt wird.

Das bloße „sich schicken lassen“ einer Ausweiskopie des Käufers per Email reicht hier nicht aus.

Die Thematik ist bislang rechtlich nicht bis ins letzte Detail geklärt; wer sicher gehen will und mit entsprechenden Waren handelt, sollte jedoch auf eine spezielle Versandmethode, etwa ein Postident Verfahren, zurückgreifen.

3 Verträge beim Brötchenkauf!

Das 1 mal 1 des Juristen…

Was Viele nicht wissen; bereits beim morgendlichen Brötchenkauf beim Bäcker um die Ecke schließt der Mensch bereits 3 verschiedene Rechtsgeschäfte ab.
1. Einen Kaufvertrag mit dem Inhalt „Brötchen gegen Geld“
2. Ein Verfügungsgeschäft gerichtet auf Übereignung des Brötchens vom Verkäufer an den Käufer
3. Ein Verfügungsgeschäft gerichtet auf Übereignung des Geldes vom Käufer an den Verkäufer

Wer also sagt, er sei in vertraglichen Dingen unerfahren, irrt bisweilen.

Philosophie

Ich bin der Überzeugung, dass meine Mandanten nur dann rundum zufrieden sein können, wenn ich Ihr Anliegen mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertrete. Hierzu gehört es auch, meine Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten und Risiken eines prozessualen Vorgehens hinzuweisen.

Kanzlei

Seit 01.10.2020 ist die Anwaltskanzlei Boos in 55116 Mainz in der Fort Malakoff Passage angesiedelt. In meiner beruflichen Tätigkeit habe ich im Mainzer Raum wertvolle Kontakte zur Justiz und weiteren Partnern geknüpft, die auch Ihnen zu Gute kommen.

Rechtsgebiete

Wie jeder guter Rechtsanwalt, kann auch ich nicht von mir behaupten, in allen Rechtsgebieten "der Beste" zu sein. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass ich in meinen juristischen Interessensschwerpunkten absolut kompetent und fachlich immer auf dem neuesten Stand bin. Wenn es darum geht...
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