Archive for August, 2012

Interessantes aus der Juristerei…Das Verändern von Bierdeckeln in der Kneipe ist strafbar!

Ein Bierdeckel in einer Gaststätte, auf dem von der Bedienung Striche zur späteren Abrechnung der verzehrten Getränke vermerkt werden, stellt im juristischen Sinne eine Urkunde dar. Wenn man nun eigenmächtig hieran manipuliert, Striche entfernt oder etwa 2 Striche zu einem verbindet, um seine spätere Rechnung gering zu halten, dann ist dies eine Urkundenfälschung. Weiterhin handelt es sich zusätzlich um einen Betrug.

Urteil im Patentrechtstreit Apple vs Samsung: Samsung zu 1,05 Milliarden Dollar Schadensersatz verurteilt !

Das US-Gericht in San Jose hat in dem seit 2011 andauernden Patentrechtsreit zwischen den beiden Unternehmen nunmehr zu Gunsten von Apple entschieden und Samsung zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 1,05 Millarden Dollar = ca. 838 Millionen Euro verurteilt.
Vorgeworfen hatte Apple seinem Kontarhenten Patenrechtverletzungen im Bereich des Designs und der Funktionen des Iphone und des Ipad.
Die Geschworenen befanden, dass Samsung vorsätzlich entsprechende Funktionen und Designs kopiert habe.

Gegenständlich war unter anderem ein Verfahren zur Feststellung, ob der Benutzer das Display mit einem oder zwei Fingern berührt. Auch der Homebildschirm mit den typischen App-Symbolen sei von Samsung kopiert worden, sowie Funktionen zum Scrollen und zum Hineinzoomen in den Bildschirm durch doppeltes Anklicken des Bildschirms.
Auch Design-Rechte wie das typische Iphone-Aussehen – eckiger Bildschirm mit abgerundeten Kanten – sahen die Geschworenen als verletzt an.
Da das Gericht bewusste Verstöße festgesetzt hat, könnte die Schadensersatzsumme noch verdreifacht werden.
Auch ein eventueller Verkaufsstop von betroffenen Samsung-Produkten in den USA könnte folgen.

Samsung wird gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen, der Prozess könnte sich daher noch fortsetzen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil auch auf andere laufende Verfahren von Apple, etwa gegen HTC oder die Google-Tochter Motorola, auswirkt.

GWE – Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Vorsicht vor entsprechenden Formularen !

Es mehren sich die Fälle, in denen ein Unternehmen namens GWE-Wirtschaftsinformations GmbH Unternehmen und Gewerbetreibende anschreibt. Der Unterzeichner selbst hat kürzlich ein entsprechendes mit „Erfassung gewerblicher Einträge“ bezeichnetes Schriftstück erhalten.

Das Formular ist groß mit „Gewerbeauskunft-Zentrale“ oder neuerdings auch mit  „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ überschrieben, ein großer Barcode ist aufgedruckt und insgesamt kam selbst mir das Schriftstück als von einer amtlichen Stelle übersandt vor.

Mein Augenmerk richtete sich sodann auf die fett geschriebene Information „Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“, in der Folge sind dann die Daten des Empfängers bereits eingesetzt. Mann soll dann beispielsweise noch seine Email-Adresse oder Branche angeben. Unten heißt es dann unter anderem „Rückantwort gebührenfrei per Fax“.

Viele Empfänger nehmen hier an, es handele sich lediglich um eine kostenlose Korrektur eines behördlichen Eintrag oder dergleichen, unterzeichnen das Formular und senden es zurück.

Liest man das Formular einmal vollständig durch, ich bezweifle, dass eine Mehrzahl der Leute dies aufgrund der Gestaltung tut, findet sich rechts in einem kleiner und enger geschriebenen Texteil dann unter der Rubrik Leistungsübersicht der Hinweis, dass ein Marketingeintrag jählich 569,06 € inklusive Umsatzsteuer kostet, ganz unten findet sich (unter der Überschrift „Bildeintrag“) dann auch noch der Hinweis „Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für 2 Jahre verbindlich bestellt.

Mir sind aus meiner Kanzlei mehrere Fälle bekannt, in denen „getäuschte“ Gewerbetreibende oder Unternehmer das entsprechende Formular zurückgeschickt haben, gerade bei Neuanmeldungen von Gewerbebetrieben oder Ummeldungen mehren sich entsprechende Schreiben.

Es folgt dann umgehend eine Rechnung über den Betrag von 569,06 €. Bei Nichtzahlung folgt eine Mahnung und es wird auf eine gerichtliche Inanspruchnahme im Fall der Nichtzahlung hingewiesen.

Rein rechtlich stellt sich die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, darüber hinaus halte ich die Wilenserklärungen, die die Unternehmer / Empfänger durch Ihre Unterschrift abgegeben haben, für anfechtbar, insbesondere wegen arglistiger Täuschung.

Nachdem diesseits anwaltlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt wurde, reagierte die GWE mit einem offenbar vorgefertigen Schreiben, in dem ein Vergleich in Form eines Rabattes von 40% angeboten wird. Alternativ wird angeboten, dass nur der Preis für 1 Jahr zu zahlen ist.

Man weist sodann auf ein Urteil des AG Düsseldorf, welches ausschließlich zuständig sei, hin (Urteil vom 13.10.2011, AZ 40 C 8543/11). Interessanterweise wird auch noch auf Urteile des AG Bergisch Gladbach und des AG Köln hingewiesen, weshalb sich mir die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Hinweises auf eine ausschließliche Zuständigkeit des Düsseldorfer Amtsgerichts stellte. Die Urteile gingen (natürlich) zu Gunsten der GWE aus. Auch liegt den Schreiben ein entsprechendes Urteil bei, um den „Kunden“ nunmehr zu einer Zahlung zu bewegen.

In der weiteren Folge werden häufig Inkassoinstitute, etwa die „Deutsche Direkt Inkasso“, eingeschaltet. Diese argumentieren wiederum mit den genannten Urteilen und bieten auch einen Vergleich in Form eines Rabatts von 50% auf die Forderung (allerdings nur des ersten Jahres).

Was die GWE bei Ihrem Vorgehen und dem Hinweis auf siegreiche Urteile verschweigt, sind aktuelle Entscheidungen des AG Düsseldorf etwa vom 23.11.2011, AZ 42 C 11568/11. Das Gericht hat hier einer negativen Feststellungsklage eines Betroffenen (diese hatte die GWE auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung verklagt) recht gegeben und zu Lasten der GWE entschieden.

 

Das Gericht führte aus, dass die Klägerin den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte und auch hat.

Zitat: „Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten „Gewerbeauskunft-Zentrale“.“

 

Weiter heißt es: „Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor.“

 

Und rcht deutlich ist die Auffassung des Gerichts: „Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.“

 

In einem anderen Verfahren hat das Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen eines Beschlusses über die Kosten (sog. 91a ZPO Beschluss) vom 18.11.2011, AZ 35 C 9172/11, bezüglich der Kosten zu Lasten der GWE entschieden. Hierzu das Gericht: „Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen.“

 

Wie dargestellt, gab es auch Entscheidungen von Gerichten zu Gunsten der GWE, was jedenfalls das AG Düsseldorf angeht, dürfte sich deutlich die auch diesseits geteilte Rechtsauffassung durchgesetzt haben.

 

Auch ein aktuelles BGH-Urteil vom 26.07.2012, AZ VII ZR 262/11, dürfte maßgeblich zur Rechtsprechung des AG Düsseldorf beigetragen haben, weil es die diesseitige Rechtsauffassung in anderer Hinsicht stützt, weil es von einer Unwirksamkeit einer überraschenden und „versteckten“ Klausel zu einer Kostentragungspflicht ausgeht.

 

 

Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall haben, kontaktieren Sie mich.

 

 

Aktueller Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Mainz: 860.000.- Euro gefordert

Posted Aug 20 2012 by in Medizinrecht with Kommentare deaktiviert für Aktueller Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Mainz: 860.000.- Euro gefordert
In einem derzeit am Landgericht Mainz anhängigen Verfahren verklagt der Ehemann einer Patientin, die sich einer Schönheits-OP unterzogen hatte, eine Mainzer Klinik bzw. deren Träger. Gefordert wird Schadensersatz in Höhe von ca. 860.000,00 EUR.
Die 52-Jährige hatte sich einem Facelifting unterzogen. In der Nacht nach der OP, als die Frau über Schmerzen klagte, griff eine als Nachtwache eingesetzte Medizinstudentin in dem Glauben, es handle sich um eine Nährlösung, eine vorher wohl „vergessene“ Restinfusion des Narkosemittels Propofol. Die Patientin erlitt einen Herzstillstand, konnte zwar in der Folge reanimiert werden, liegt aber seither aufgrund extremer Hirnverletzungen im Wachkoma.
Nach den bislang durchgeführten Anhörungen gab der verantwortliche Narkosearzt an, nach der OP die betreffende Nachtwache genau eingewiesen zu haben, was im Falle von Problemen zu tun sei. Er räumte aber ein, wohl vergessen zu haben, beim Säubern des Operationssaals die Kochsalzlösung mit der Bemischung des Narkosemittels zu entsorgen.
Auf dem Anweisungsbogen, den die Nachtwache zur Kenntnis bekam, war der Eintrag „Restinfusion aus OP“ vermerkt. Der Narkosearzt hatte nach eigenen Angaben hiermit die bereits nach der OP angehängte reine Kochsalzlösung gemeint. Die Nachtwache hingegen interpretierte diesen Hinweis wohl in dem Sinne, dass die sich noch im OP befindliche – mit dem Narkosemittel versetzte – Infusion anzuhängen sei. Ein folgenschwerer Fehler, wie sich herausstellte.
Es bleibt abzuwarten, ob der Prozess durch Urteil endet oder sich vorher eine vergleichsweise Regelung in nicht unbeträchtlicher Höhe findet. Nach den Sachverhaltsdarstellungen, die bislang der Presse zu entnehmen waren, scheint eine Haftung jedenfalls außer Streit zu stehen. Auch Straftatbestände stehen im Raum, wobei nach meiner Kenntnis derzeit noch keine Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden.

Nürburgring GmbH insolvent – ein Kommentar zum Geschäftsmodell, das die Frage aufwirft: Wie soll sich ein solches Projekt rechnen?

Bekanntlich hat die Nürburgring GmbH Insolvenzantrag gestellt, weil bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können.

Mit diesem Beitrag soll aus Kapitalanlegersicht einmal überschlägig (da keine genauen Zahlen bekannt) beleuchtet werden, ob bzw. wie sich ein entsprechendes Projekt überhaupt tragen soll.

Das Geschäftsmodell an sich ist einfach gewesen, die Nürburgring GmbH (Gesellschafter zu 90% das Land Rheinland-Pfalz und zu 10% der Kreis Ahrweiler) ist Eigentümerin des Rings und der errichteten Erlebniswelt.

Informationen aus der Presse sprechen von Krediten für die Finanzierung in Höhe von ca. 334.000.000 €. Teilweise ist aber auch von weiteren noch höheren Krediten die Rede.

Die Nürburgring GmbH wiederum verpachtet das Areal an die Nürburgring Automotive GmbH. Sie beschäftigt derzeit rund 350 Mitarbeiter und ist für die Vermarktung des Rings zuständig, kassiert also auch die Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Freizeitpark. Aus der Presse entnimmt man eine monatlich gezahlte Pacht der Automotive GmbH an die Nürburgring GmbH in Höhe von 800.000,00 Euro pro Monat, teilweise ist aber auch von 15 Millionen Euro im Jahr die Rede. Am verlässlichsten scheint die Information, dass die Automotive GmbH 90 % ihres Gewinns vor Zinsen, Steuern, und Abschreibungen zahlen muss, ab 2011 aber eine Mindestsumme von 15 Millionen Euro. Es liegt also wohl eine gewinnabhängige Pacht der Betreiber vor.

Jedem Kapitalanleger ist das grundsätzliche Modell eines solchen Geschäfts klar. Man kann das Ganze mit dem Erwerb einer Immobilie, etwa einer Eigentumswohnung, vergleichen, die dann vermietet wird. Aus den Mieteinnahmen kann bei passenden Zahlen der Bankendienst, also das Darlehen, dass für den Erwerb aufgenommen wurde, bedient werden. Regulär rechnet man mit 8% notwendigen Einkünften bezogen auf die Investitionssumme, in Niedrigzinszeiten durchaus auch mit 7%. Im Klartext kann man je nach Zinssatz im Darlehensvertrag mit ca. 7% der Darlehenssumme jährlich den Kredit inklusive Zins und Tilgung bedienen. Beispiel: ein 100.000,00 € – Kredit lässt sich gegenüber der Bank mit ca. 7.000 € pro Jahr bedienen.

Beim Nürburgring ist es das gleiche Spiel: gehen wir von einer rechnerischen Investition von 334 Millionen Euro aus, wäre der ungefähr notwendige Betrag für die Bank ca. 23,3 Millionen Euro pro Jahr. Dies ist natürlich eine überschlägige Rechnung, weil der genaue Zinssatz und die vereinbarte Annuität nicht bekannt ist.

Aber bereits hier fällt ein deutliches Missverhältnis auf, was jeden privaten Investor bereits abschrecken würde. Bei einer notwendigen jährlichen Annuität von 23,3 Mio. €, denen aber lediglich Pachteinnahmen von mindestens 15 Millionen Euro entgegenstehen, rechnet sich das betreffende Projekt bei Weitem nicht. Höhere Pachtzahlungen sind zwar prinzipiell nach den Verträgen möglich, sofern die Betreibergesellschaft satte Gewinne einstreicht, trotzdem ist das Modell risikoreich. Aus meiner anwaltlichen Praxis und Erfahrung im Bereich Immobilien, insbesondere Gewerbeimmobilien, ist mir auch nicht bekannt, dass jemals ein privater Investor für ein derartiges Zahlenwerk ein Darlehen zur Verfügung gestellt bekommt, sofern ein Projekt sich nicht rechnet.

Nun ist natürlich zu berücksichtigen, dass man ein derartiges Projekt durchaus auch so schultern kann, dass lediglich die Zinslast aus den Einkünften bedient wird und die Tilgung aus Eigenmitteln erfolgt (denn Tilgung ist Vermögensaufbau). Allerdings dürfte man hier wohl die Frage stellen, woher diese Eigenmittel stammen sollen.

Betrachten wir uns die Betreibergesellschaft. Ausgehend von 350 Mitarbeitern (rechnen wir der Einfachheit halber mit „nur“ 1.000,00 Euro Bruttogehalt pro Person) fallen bereits monatliche Kosten in Höhe von 350.000,00 Euro nur für Gehälter an, die teuren Geschäftsführergehälter sind hierbei überhaupt nicht berücksichtigt. Insoweit liegen schon jährliche Kosten von 4,2 Millionen Euro vor, die den Gewinn der Automotive GmbH schmälern.

Sofern die Angaben zu den Pachtsummen stimmen, müsste die Automotive GmbH ca. 30 Millionen Euro pro Jahr (nur unter Berücksichtigung der Gehälter, sonstige Kosten nicht eingerechnet) erwirtschaften, damit aus den Pachtzahlungen die Annuität der Nürburgring GmbH an die Bank bedient werden kann. Das ist eine gewaltige Summe; und wie die Praxis zeigt, konnte diese Summe auch nicht erwirtschaftet werden.

Verträge mit privaten Betreibergesellschaften sind gut und schön, gleichwohl ist stets zu hinterfragen, wie realistisch es, gerade bei einer gewinnabhängigen Pacht, ist, dass betreffende Beträge wirklich erwirtschaftet werden können. Beispiel: der Hockenheim-Ring hat nach Informationen in der Presse in 2006 Einnahmen von 25 Millionen Euro erzielt, denen allerdings Schulden von 26 Millionen Euro gegenüberstanden. Nun ist der Nürburgring natürlich nur bedingt mit dem Hockenheimring vergleichbar, weil der Hockenheimring kein entsprechendes Freizeitparadies bietet, trotzdem sollte hier eine ungefähre Dimension deutlich werden.

Auch ist eins klar: ein Kredit kann in der Not nach Vereinbarung mit der Bank auch tilgungsfrei gestellt werden, so dass nur noch Zinsen zu entrichten sind. Schätzen wir diese beim Nürburgring auf ca. 11,5 Millionen Euro pro Jahr bei einem theoretischen Zinssatz von 3,5%. Nicht einmal diese Summe konnte aus den Pachtzahlungen bestritten werden, sonst wäre es nicht zu einer Kündigung der Kreditverträge gekommen.

Was auch nicht berücksichtigt ist: selbst wenn die Nürburgring GmbH die notwendige Pacht zur Bedienung der Bank erhalten hätte, fehlt hier noch völlig die steuerliche Komponente, denn die GmbH erzielt entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so dass bezogen auf den Gewinn, dann zu guter Letzt auch noch das Finanzamt bedient werden muss. Zumal davon auszugehen ist, dass die Nürburgring GmbH weitere Kosten zu tragen hat als lediglich das betreffende Darlehen, etwa Instandhaltung, Grundsteuer, Gehälter und so weiter.

Schließlich spielt natürlich auch die Problematik von Pachtkürzungen eine Rolle, weil die Immobilien am Nürburgring teilweise mangelbehaftet waren, man denke nur an das Beispiel der seit Jahren nicht funktionierenden Achterbahn.

Aus rein unternehmerischer Sicht halte ich bereits das grundsätzliche Zahlenwerk am Nürburgring für deutlich genug um zu erkennen, dass sich ein solches Projekt nicht rechnet und mit einem mehr als nur hohen Risiko behaftet ist. Auch, ich wiederhole mich, hätte ein privater Investor für eine derartiges Projekt mit der entsprechenden Wirtschaftlichkeits- und Renditerechnung sicher keinen Kredit erhalten, jedenfalls nicht ohne enorme Mengen an Eigenkapital. Insoweit ist sicher auch der Bank die Frage zu stellen, warum die Kredite bewilligt wurden.

Die Politik muss sich insgesamt die Frage stellen lassen, was man sich bei dem entsprechenden Projekt – möglicherweise gut gemeint – mit fehlender Rechenbarkeit gedacht hat. Auch dürfte es wohl, und dies bestätigt diese Betrachtung, seinen Grund gegeben haben, warum sich kein privater Investor für das Projekt gefunden hat; aus der Presse entnehme ich Stimmen, die der privaten Betreibergesellschaft bloßes Gewinnstreben vorwerfen; bei allem Verständnis wäre es vermutlich sinnvoll gewesen, wenn auch die Politik hier ein wenig gewinnorientierter gerechnet hätte oder so kalkuliert hätte, dass das Projekt sich trägt.

Vermietete und finanzierte Immobilien – Sicherheit für´s Alter, aber die Steuerlast im Auge behalten !

Posted Aug 1 2012 by in Immobilienrecht, Steuerrecht with Kommentare deaktiviert für Vermietete und finanzierte Immobilien – Sicherheit für´s Alter, aber die Steuerlast im Auge behalten !

Immobilien sind gerade in Krisenzeiten und bei niedrigen Zinsen stets eine beliebte Kapitalanlage, auch in Bezug auf Vermögensaufbau und Sicherheit im Alter.
Gerade in Niedrig-Zins-Zeiten werden vermehrt Immobilien zwecks Vermietung erworben, wobei sich der Bankendienst häufig – je nach Objekt –

 aus den laufenden Mieteinkünften bestreiten lässt. Die Immobilie „bezahlt“ sich quasi von selbst. Eine feine Sache…an sich…zumal nach Ablauf der Spekulationsfristen ein steuerfreier Verkauf möglich ist, wobei die Tilgung dann prinzipiell den Gewinn
darstellt.

Trotzdem ist bei derartigen Überlegungen unbedingt zu berücksichtigen, dass die steuerliche Komponente beachtet wird. Mit einer vermieteten Immobilie werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die auch der Steuer unterliegen. Zwar sind Abschreibung, Zinsen aus der Finanzierung und Werbungskosten von den Einkünften abzuziehen, meist wird aber trotzdem ein steuerlicher Überschuss erzielt. Dieser wird auf die sonstigen Einkünfte (etwa aus angestellter Tätigkeit) aufgeschlagen und unterliegt der Einkommensteuer; da hierfür in der Regel keine Vorausleistungen an das Finanzamt gezahlt werden, wird am Jahresende bzw. mit Erhalt des Steuerbescheides „abgerechnet“.

Wichtig ist daher eine steuerliche Betrachtung vor Erwerb. Wenn sich eine Immobilie aus den Mieteinkünften „gerade so“ trägt, muss beachtet werden, dass anderweitig genügend Liquidität zur Bedienung der Steuerlast vorhanden ist.

Nicht selten besitzen Leute einige Hunterttausend Euro an Immobilienvermögen und können mangels Liquidität die fälligen Steuern nicht zahlen.

Für einen sinnvollen Vermögensaufbau durch vermietete Immobilien ist daher eine fundierte Beratung das A und O.

Fahrzeug im Betriebs- oder Privatvermögen? Tipps und Tricks…

Posted Aug 1 2012 by in Steuerrecht with Kommentare deaktiviert für Fahrzeug im Betriebs- oder Privatvermögen? Tipps und Tricks…

Selbständige nutzen häufig ein Fahrzeug für geschäftliche Fahrten, nicht zuletzt bringt dies Steuervorteile mit sich. Nicht zuletzt deshalb sind Leasingverträge für Selbständige sehr beliebt.

Problematisch bei gekauften Fahrzeugen, die dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, ist, dass neben den Vorteilen – man kann etwa die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis und die laufenden Kosten (teilweise) abziehen – aber im Fall eines Verkaufs ebenfalls Umsatzsteuer anzusetzen ist und weiterhin ein etwaiger „Gewinn“ im Vergleich zum Restbuchwert zu versteuern ist. Das kann teuer werden.

Weiterhin besteht hier die Problematik, dass entweder ein Fahrtenbuch zu führen ist oder die 1% Regelung zur Anwendung kommt, was gerade bei gebrauchten Pkw´s mit hohen Listenpreisen zu Nachteilen führen kann.

Selten genutzt und auch nicht sehr bekannt ist aber die Möglichkeit, einen Pkw im Privatvermögen zu belassen und trotzdem für geschäftliche Fahrten zu nutzen. Bei richtiger Gestaltung und bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50% lassen sich sowohl ein umsatzsteuerpflichtiger Verkauf sowie eine Versteuerung des Verkaufserlöses vermeiden. Und trotzdem kann Umsatzsteuer im betrieblichen Umfang erspart werden und auch alle laufenden Kosten sowie eine Abschreibung und eventuelle Schuldzinsen für eine Finanzierung anteilig angesetzt werden; dies teilweise ohne Erfordernis zur Führung eines laufenden Fahrtenbuchs.

Bei Fragen berate ich Sie gerne.

Wichtig nicht nur für Existenzgründer…Reserven für´s Finanzamt aufbauen !

Posted Aug 1 2012 by in Steuerrecht with Kommentare deaktiviert für Wichtig nicht nur für Existenzgründer…Reserven für´s Finanzamt aufbauen !

Immer wieder erlebe ich es in meiner anwaltlichen Praxis: ein Selbständiger hat über das Jahr hinweg gut verdient, freut sich, und hat entsprechende Ausgaben für private Zwecke aus seinen Einkünften getätigt.
Dann wird die Steuererklärung erstellt und das böse Erwachen folgt. Das Finanzamt fordert nun Einkommensteuer für die Erlöse, weiterhin Vorauszahlungen für das kommende Jahr!

Umso wichtiger ist es, hier entsprechende Rücklagen aufzubauen, damit nicht mit dem Steuerbescheid zugleich das böse Erwachen kommt! Die Liquidität sollte immer im Auge behalten werden.

 

 

Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung !

Posted Aug 1 2012 by in Steuerrecht with Kommentare deaktiviert für Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung !

Die Einkommensteuererklärung ist bis zum 31.05. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Für die Erklärung 2011 wäre die Frist also bereits abgelaufen. Bei Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters können die Finanzämter die Frist bis zum 31.12. des Folgejahres verlängern.

Auch Rechtsanwälte sind zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Anwaltskanzlei Boos erstellt Steuererklärungen für Arbeitnehmer oder Selbständige.

Philosophie

Ich bin der Überzeugung, dass meine Mandanten nur dann rundum zufrieden sein können, wenn ich Ihr Anliegen mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertrete. Hierzu gehört es auch, meine Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten und Risiken eines prozessualen Vorgehens hinzuweisen.

Kanzlei

Seit 01.10.2020 ist die Anwaltskanzlei Boos in 55116 Mainz in der Fort Malakoff Passage angesiedelt. In meiner beruflichen Tätigkeit habe ich im Mainzer Raum wertvolle Kontakte zur Justiz und weiteren Partnern geknüpft, die auch Ihnen zu Gute kommen.

Rechtsgebiete

Wie jeder guter Rechtsanwalt, kann auch ich nicht von mir behaupten, in allen Rechtsgebieten "der Beste" zu sein. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass ich in meinen juristischen Interessensschwerpunkten absolut kompetent und fachlich immer auf dem neuesten Stand bin. Wenn es darum geht...
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