Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit dem Beschluss am 15.04.2021 die Ausgangssperre für rechtswidrig erklärt und daher kann diese keinen Bestand haben.
Die in der Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 10.04.2021 enthaltene Ausgangssperre ist bei vorläufiger Betrachtung materiell rechtswidrig, da derzeit nicht positiv festgestellt werden kann, dass es sich bei ihr um eine notwendige Maßnahme im Sinne des Gesetzes handelt.
Daher darf sie wegen ihrer besonderen, in Grundrechte eingreifenden Wirkung nach dem Infektionsschutzgesetz nur angeordnet werden, wenn unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 in großem Maße gefährdet wäre.
Der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes und die davon abgeleitete Allgemeinverfügung der Stadt fehlten es an der Darlegung, dass unter Beachtung der bereits getroffenen und möglichen anderen Maßnahmen eine gewichtige
Verschlechterung des Infektionsgeschehens ohne Verhängung der Ausgangssperre zu befürchten sei. Alleine eine Vermutung, dass die Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beiträgt, genügt nicht.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15. April 2021, 1 L 291/21.MZ)
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