Häufig sind Grundstücke nur über ein fremdes Grundstück im Eigentum eines Dritten erreichbar. Grundbuchrechtlich können derartige Konstellationen über ein Geh- und Fahrrecht abgesichert werden.
In einem in meiner Kanzlei behandelten Fall nutzte ein Eigentümer, dem ein solche Geh- und Fahrrecht gewährt worden war, das zu überfahrenden Grundstück jedoch in mehreren Fällen auch zum Abstellen seines Fahrzeugs.
Nach erfolgter Abmahnung und Weigerung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde von mir eine einstweilige Verfügung beim AG Schwetzingen erwirkt, die es dem Gegner untersagte, das Grundstück meiner Mandanten zu anderen Zwecken als zum Überfahren und „Übergehen“ zu nutzen. Ein reines Geh- und Fahrrecht berechtigt insoweit nicht zum auch nur vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen. Streng genommen darf der Betreffende nicht einmal auf dem Grundstück stehenbleiben.
In der Folge kam es zu Verstößen gegen die einstweilige Verfügung, so dass auch bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde.
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