Überfahrtsrecht berechtigt nicht zum Parken !

Posted Mai 25 2012 by with Kommentare deaktiviert für Überfahrtsrecht berechtigt nicht zum Parken !

Häufig sind Grundstücke nur über ein fremdes Grundstück im Eigentum eines Dritten erreichbar. Grundbuchrechtlich können derartige Konstellationen über ein Geh- und Fahrrecht abgesichert werden.

In einem in meiner Kanzlei behandelten Fall nutzte ein Eigentümer, dem ein solche Geh- und Fahrrecht gewährt worden war, das zu überfahrenden Grundstück jedoch in mehreren Fällen auch zum Abstellen seines Fahrzeugs.

Nach erfolgter Abmahnung und Weigerung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde von mir eine einstweilige Verfügung beim AG Schwetzingen erwirkt, die es dem Gegner untersagte, das Grundstück meiner Mandanten zu anderen Zwecken als zum Überfahren und „Übergehen“ zu nutzen. Ein reines Geh- und Fahrrecht berechtigt insoweit nicht zum auch nur vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen. Streng genommen darf der Betreffende nicht einmal auf dem Grundstück stehenbleiben.

In der Folge kam es zu Verstößen gegen die einstweilige Verfügung, so dass auch bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde.

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Ich bin der Überzeugung, dass meine Mandanten nur dann rundum zufrieden sein können, wenn ich Ihr Anliegen mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertrete. Hierzu gehört es auch, meine Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten und Risiken eines prozessualen Vorgehens hinzuweisen.

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Seit 01.10.2020 ist die Anwaltskanzlei Boos in 55116 Mainz in der Fort Malakoff Passage angesiedelt. In meiner beruflichen Tätigkeit habe ich im Mainzer Raum wertvolle Kontakte zur Justiz und weiteren Partnern geknüpft, die auch Ihnen zu Gute kommen.

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