– BGH Urteil vom 08.06.2011, AZ VIII ZR 305/10 –
Der BGH hat in einer recht kritisch zu sehenden Entscheidung entschieden, dass im Falle eines Diebstahls der Ware der Verkäufer zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt ist. Dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden wurde ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer verwehrt, dies mit Hinweis auf eine Geltung und Auslegung der Ebay AGB zu dieser Thematik. Zum Hintergrund ist mitzuteilen, dass bei „unberechtigtem“ Abbruch einer Auktion in der Regel ein Kaufvertrag mit dem bis dahin Höchstbietenden zustande kommt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Diebstahl der Ware – es handelte sich um eine Digitalkamera – im vorliegenden Fall unstreitig war.
Kritisch zu sehen ist die Entscheidung in Hinblick darauf, dass unter gewissen Umständen Tür und Tor geöffnet wurde, um bereits eingestellte Angebote bei Ebay ohne Folgen zu entfernen. Es bleibt abzuwarten, wie hoch die Hürden des Nachweises für den vermeintlichen Diebstahl künftig gesetzt werden.