Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.
In diesem Zeugnis sind die Tätigkeiten des Arbeitnehmers und sein Arbeitsverhalten genau darzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit Arbeitnehmer zu bewerten. Das Zeugnis und die Bewertung muss der Wahrheit entsprechen.
Die Art und Weise der Formulierung des Arbeitsverhaltens und dessen Bewertung sind häufig Streitpunkte. Die Arbeitsgerichte müssen sich dann mit der Frage befassen, ob ein Zeugnis die Leistungen des Arbeitnehmers vollumfänglich und den Tatsachen entsprechend wiedergibt und bewertet. Kann der Arbeitnehmer nämlich darlegen, dass das Arbeitszeugnis in seinen Aussagen von den tatsächlichen Leistungen des Arbeitnehmers abweicht, besteht ein einklagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf ein berichtigtes, den tatsächlichen Leistungen entsprechendes Zeugnis.
Festzuhalten ist, dass diese Prozesse in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind, was die Beweisführung angeht. Für Zeugniserteilungsansprüche gilt vor den Arbeitsgerichten eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Dem Grunde nach ist bei einer unterdurchschnittlichen Bewertung der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine solch negative Leistung erbracht hat.
Geht es dem Arbeitnehmer um die Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses so hat er die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen darzulegen, welche von dem Arbeitgeber durch entsprechende Beweise erschüttert werden können. Wird um die Erteilung eines „überdurchschnittlich“ guten Zeugnisses gestritten, dann trifft den Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast.
Besonderes Konfliktpotential bringt regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine sog. Dankesformel in das Zeugnis aufzunehmen. Dahinter verbirgt sich nichts anderes als der Schlusssatz „Wir danken Herrn X. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“.
Das Bundesarbeitsgericht hat bislang eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Einfügen einer entsprechenden Formel in das Arbeitszeugnis abgelehnt. Der Arbeitnehmer hat in der Regel also auch keinen Anspruch, dass eine Dankesformel in sein Zeugnis aufzunehmen ist.
Vereinzelt entscheiden Arbeitsgerichte aber trotz dieser recht eindeutigen BAG-Rechtsprechung anders. Begründet wird diese Auffassung damit, dass einer – ohnehin unzulässigen – „Geheimsprache“ in Zeugnissen ein Riegel vorgeschoben werden soll. Das Weglassen dieser allgemein üblichen und gebräuchlichen Dankesformel am Schluss eines Arbeitszeugnisses entwerte das Zeugnis und sei somit als Gefährdung für das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers zu sehen.
Es kommt wie immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers auf die „goldenen Schlussworte“ des Arbeitszeugnisses nicht besteht.