Posts Tagged ‘Anwalt’

Das Leid der Milchkühe – Gesetze, Bio und Co. UND Anwalt reagiert auf Robert M. Lehmann

Posted Mrz 1 2023 by with Kommentare deaktiviert für Das Leid der Milchkühe – Gesetze, Bio und Co. UND Anwalt reagiert auf Robert M. Lehmann

Das Leid der Milchkühe. Und ist Bio wirklich so viel besser? Heute befasse ich mich mit der Haltung von Milchkühen und den gesetzlichen Anforderungen. Ich reagiere auch auf Teile eines Videos von Robert Marc Lehmann: “ AUFGEDECKT: Das dunkle Geheimnis der Milchbetriebe – Mission: MILCH „. Hier der Link zum Video von Robert Marc Lehmann: https://youtu.be/B_pHcBfb0Go

Hier der Link zum verwendeten Dokument mit den Auszügen aus den Bio-Verordnungen: https://www.bundestag.de/resource/blo…

Der Youtuber „Flying Uwe“ muss eine Geldstrafe zahlen

Posted Jun 27 2017 by in IT-Recht, Youtube, Zivilrecht with Kommentare deaktiviert für Der Youtuber „Flying Uwe“ muss eine Geldstrafe zahlen

Ist Bibi Heinicke´s Song ein Plagiat ? Hat Bibis Beauty Palace geklaut ?

Posted Jun 19 2017 by with Kommentare deaktiviert für Ist Bibi Heinicke´s Song ein Plagiat ? Hat Bibis Beauty Palace geklaut ?

„Ist Bianca Heinicke´s Song ein Plagiat ? Hat Bibis Beauty Palace geklaut ?“ Dieses Video erklärt meine juristische Sicht.

Link zum Lied von BibisBeautyPalace: https://www.youtube.com/watch?v=4gSOM…

Link zum Lied von Lenka: https://www.youtube.com/watch?v=elsh3…

Hafte ich für Handlungen & Rechtsverletzungen Dritter auf meiner Facebook Seite ?!

Posted Jun 14 2017 by in Facebook, IT-Recht, Videos with Kommentare deaktiviert für Hafte ich für Handlungen & Rechtsverletzungen Dritter auf meiner Facebook Seite ?!

Wie ist das eigentlich, wenn dritte Personen „Schindluder“ auf meiner Facebook Seite oder sonst wo treiben, zum Beispiel dort beleidigende Dinge posten oder Urheberrechtsverletzungen begehen… Trifft mich eine Haftung? Diese Video beantwortet es.

Google Bewertungen und rechtswidrige Inhalte entfernen

Posted Jun 14 2017 by in IT-Recht, Videos with Kommentare deaktiviert für Google Bewertungen und rechtswidrige Inhalte entfernen

Darf man „Nazi-Schlampe“ zu Frau Weidel sagen? Persönlichkeitsrechtsverletzungen…

Schnarchen und Recht……was haben Anwälte damit zu tun?

Posted Mai 16 2017 by in Videos, Zivilrecht with Kommentare deaktiviert für Schnarchen und Recht……was haben Anwälte damit zu tun?

Interessantes aus der Juristerei…Das Verändern von Bierdeckeln in der Kneipe ist strafbar!

Ein Bierdeckel in einer Gaststätte, auf dem von der Bedienung Striche zur späteren Abrechnung der verzehrten Getränke vermerkt werden, stellt im juristischen Sinne eine Urkunde dar. Wenn man nun eigenmächtig hieran manipuliert, Striche entfernt oder etwa 2 Striche zu einem verbindet, um seine spätere Rechnung gering zu halten, dann ist dies eine Urkundenfälschung. Weiterhin handelt es sich zusätzlich um einen Betrug.

GWE – Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Vorsicht vor entsprechenden Formularen !

Es mehren sich die Fälle, in denen ein Unternehmen namens GWE-Wirtschaftsinformations GmbH Unternehmen und Gewerbetreibende anschreibt. Der Unterzeichner selbst hat kürzlich ein entsprechendes mit „Erfassung gewerblicher Einträge“ bezeichnetes Schriftstück erhalten.

Das Formular ist groß mit „Gewerbeauskunft-Zentrale“ oder neuerdings auch mit  „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ überschrieben, ein großer Barcode ist aufgedruckt und insgesamt kam selbst mir das Schriftstück als von einer amtlichen Stelle übersandt vor.

Mein Augenmerk richtete sich sodann auf die fett geschriebene Information „Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“, in der Folge sind dann die Daten des Empfängers bereits eingesetzt. Mann soll dann beispielsweise noch seine Email-Adresse oder Branche angeben. Unten heißt es dann unter anderem „Rückantwort gebührenfrei per Fax“.

Viele Empfänger nehmen hier an, es handele sich lediglich um eine kostenlose Korrektur eines behördlichen Eintrag oder dergleichen, unterzeichnen das Formular und senden es zurück.

Liest man das Formular einmal vollständig durch, ich bezweifle, dass eine Mehrzahl der Leute dies aufgrund der Gestaltung tut, findet sich rechts in einem kleiner und enger geschriebenen Texteil dann unter der Rubrik Leistungsübersicht der Hinweis, dass ein Marketingeintrag jählich 569,06 € inklusive Umsatzsteuer kostet, ganz unten findet sich (unter der Überschrift „Bildeintrag“) dann auch noch der Hinweis „Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für 2 Jahre verbindlich bestellt.

Mir sind aus meiner Kanzlei mehrere Fälle bekannt, in denen „getäuschte“ Gewerbetreibende oder Unternehmer das entsprechende Formular zurückgeschickt haben, gerade bei Neuanmeldungen von Gewerbebetrieben oder Ummeldungen mehren sich entsprechende Schreiben.

Es folgt dann umgehend eine Rechnung über den Betrag von 569,06 €. Bei Nichtzahlung folgt eine Mahnung und es wird auf eine gerichtliche Inanspruchnahme im Fall der Nichtzahlung hingewiesen.

Rein rechtlich stellt sich die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, darüber hinaus halte ich die Wilenserklärungen, die die Unternehmer / Empfänger durch Ihre Unterschrift abgegeben haben, für anfechtbar, insbesondere wegen arglistiger Täuschung.

Nachdem diesseits anwaltlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt wurde, reagierte die GWE mit einem offenbar vorgefertigen Schreiben, in dem ein Vergleich in Form eines Rabattes von 40% angeboten wird. Alternativ wird angeboten, dass nur der Preis für 1 Jahr zu zahlen ist.

Man weist sodann auf ein Urteil des AG Düsseldorf, welches ausschließlich zuständig sei, hin (Urteil vom 13.10.2011, AZ 40 C 8543/11). Interessanterweise wird auch noch auf Urteile des AG Bergisch Gladbach und des AG Köln hingewiesen, weshalb sich mir die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Hinweises auf eine ausschließliche Zuständigkeit des Düsseldorfer Amtsgerichts stellte. Die Urteile gingen (natürlich) zu Gunsten der GWE aus. Auch liegt den Schreiben ein entsprechendes Urteil bei, um den „Kunden“ nunmehr zu einer Zahlung zu bewegen.

In der weiteren Folge werden häufig Inkassoinstitute, etwa die „Deutsche Direkt Inkasso“, eingeschaltet. Diese argumentieren wiederum mit den genannten Urteilen und bieten auch einen Vergleich in Form eines Rabatts von 50% auf die Forderung (allerdings nur des ersten Jahres).

Was die GWE bei Ihrem Vorgehen und dem Hinweis auf siegreiche Urteile verschweigt, sind aktuelle Entscheidungen des AG Düsseldorf etwa vom 23.11.2011, AZ 42 C 11568/11. Das Gericht hat hier einer negativen Feststellungsklage eines Betroffenen (diese hatte die GWE auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung verklagt) recht gegeben und zu Lasten der GWE entschieden.

 

Das Gericht führte aus, dass die Klägerin den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte und auch hat.

Zitat: „Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten „Gewerbeauskunft-Zentrale“.“

 

Weiter heißt es: „Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor.“

 

Und rcht deutlich ist die Auffassung des Gerichts: „Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.“

 

In einem anderen Verfahren hat das Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen eines Beschlusses über die Kosten (sog. 91a ZPO Beschluss) vom 18.11.2011, AZ 35 C 9172/11, bezüglich der Kosten zu Lasten der GWE entschieden. Hierzu das Gericht: „Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen.“

 

Wie dargestellt, gab es auch Entscheidungen von Gerichten zu Gunsten der GWE, was jedenfalls das AG Düsseldorf angeht, dürfte sich deutlich die auch diesseits geteilte Rechtsauffassung durchgesetzt haben.

 

Auch ein aktuelles BGH-Urteil vom 26.07.2012, AZ VII ZR 262/11, dürfte maßgeblich zur Rechtsprechung des AG Düsseldorf beigetragen haben, weil es die diesseitige Rechtsauffassung in anderer Hinsicht stützt, weil es von einer Unwirksamkeit einer überraschenden und „versteckten“ Klausel zu einer Kostentragungspflicht ausgeht.

 

 

Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall haben, kontaktieren Sie mich.

 

 

Nürburgring GmbH insolvent – ein Kommentar zum Geschäftsmodell, das die Frage aufwirft: Wie soll sich ein solches Projekt rechnen?

Bekanntlich hat die Nürburgring GmbH Insolvenzantrag gestellt, weil bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können.

Mit diesem Beitrag soll aus Kapitalanlegersicht einmal überschlägig (da keine genauen Zahlen bekannt) beleuchtet werden, ob bzw. wie sich ein entsprechendes Projekt überhaupt tragen soll.

Das Geschäftsmodell an sich ist einfach gewesen, die Nürburgring GmbH (Gesellschafter zu 90% das Land Rheinland-Pfalz und zu 10% der Kreis Ahrweiler) ist Eigentümerin des Rings und der errichteten Erlebniswelt.

Informationen aus der Presse sprechen von Krediten für die Finanzierung in Höhe von ca. 334.000.000 €. Teilweise ist aber auch von weiteren noch höheren Krediten die Rede.

Die Nürburgring GmbH wiederum verpachtet das Areal an die Nürburgring Automotive GmbH. Sie beschäftigt derzeit rund 350 Mitarbeiter und ist für die Vermarktung des Rings zuständig, kassiert also auch die Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Freizeitpark. Aus der Presse entnimmt man eine monatlich gezahlte Pacht der Automotive GmbH an die Nürburgring GmbH in Höhe von 800.000,00 Euro pro Monat, teilweise ist aber auch von 15 Millionen Euro im Jahr die Rede. Am verlässlichsten scheint die Information, dass die Automotive GmbH 90 % ihres Gewinns vor Zinsen, Steuern, und Abschreibungen zahlen muss, ab 2011 aber eine Mindestsumme von 15 Millionen Euro. Es liegt also wohl eine gewinnabhängige Pacht der Betreiber vor.

Jedem Kapitalanleger ist das grundsätzliche Modell eines solchen Geschäfts klar. Man kann das Ganze mit dem Erwerb einer Immobilie, etwa einer Eigentumswohnung, vergleichen, die dann vermietet wird. Aus den Mieteinnahmen kann bei passenden Zahlen der Bankendienst, also das Darlehen, dass für den Erwerb aufgenommen wurde, bedient werden. Regulär rechnet man mit 8% notwendigen Einkünften bezogen auf die Investitionssumme, in Niedrigzinszeiten durchaus auch mit 7%. Im Klartext kann man je nach Zinssatz im Darlehensvertrag mit ca. 7% der Darlehenssumme jährlich den Kredit inklusive Zins und Tilgung bedienen. Beispiel: ein 100.000,00 € – Kredit lässt sich gegenüber der Bank mit ca. 7.000 € pro Jahr bedienen.

Beim Nürburgring ist es das gleiche Spiel: gehen wir von einer rechnerischen Investition von 334 Millionen Euro aus, wäre der ungefähr notwendige Betrag für die Bank ca. 23,3 Millionen Euro pro Jahr. Dies ist natürlich eine überschlägige Rechnung, weil der genaue Zinssatz und die vereinbarte Annuität nicht bekannt ist.

Aber bereits hier fällt ein deutliches Missverhältnis auf, was jeden privaten Investor bereits abschrecken würde. Bei einer notwendigen jährlichen Annuität von 23,3 Mio. €, denen aber lediglich Pachteinnahmen von mindestens 15 Millionen Euro entgegenstehen, rechnet sich das betreffende Projekt bei Weitem nicht. Höhere Pachtzahlungen sind zwar prinzipiell nach den Verträgen möglich, sofern die Betreibergesellschaft satte Gewinne einstreicht, trotzdem ist das Modell risikoreich. Aus meiner anwaltlichen Praxis und Erfahrung im Bereich Immobilien, insbesondere Gewerbeimmobilien, ist mir auch nicht bekannt, dass jemals ein privater Investor für ein derartiges Zahlenwerk ein Darlehen zur Verfügung gestellt bekommt, sofern ein Projekt sich nicht rechnet.

Nun ist natürlich zu berücksichtigen, dass man ein derartiges Projekt durchaus auch so schultern kann, dass lediglich die Zinslast aus den Einkünften bedient wird und die Tilgung aus Eigenmitteln erfolgt (denn Tilgung ist Vermögensaufbau). Allerdings dürfte man hier wohl die Frage stellen, woher diese Eigenmittel stammen sollen.

Betrachten wir uns die Betreibergesellschaft. Ausgehend von 350 Mitarbeitern (rechnen wir der Einfachheit halber mit „nur“ 1.000,00 Euro Bruttogehalt pro Person) fallen bereits monatliche Kosten in Höhe von 350.000,00 Euro nur für Gehälter an, die teuren Geschäftsführergehälter sind hierbei überhaupt nicht berücksichtigt. Insoweit liegen schon jährliche Kosten von 4,2 Millionen Euro vor, die den Gewinn der Automotive GmbH schmälern.

Sofern die Angaben zu den Pachtsummen stimmen, müsste die Automotive GmbH ca. 30 Millionen Euro pro Jahr (nur unter Berücksichtigung der Gehälter, sonstige Kosten nicht eingerechnet) erwirtschaften, damit aus den Pachtzahlungen die Annuität der Nürburgring GmbH an die Bank bedient werden kann. Das ist eine gewaltige Summe; und wie die Praxis zeigt, konnte diese Summe auch nicht erwirtschaftet werden.

Verträge mit privaten Betreibergesellschaften sind gut und schön, gleichwohl ist stets zu hinterfragen, wie realistisch es, gerade bei einer gewinnabhängigen Pacht, ist, dass betreffende Beträge wirklich erwirtschaftet werden können. Beispiel: der Hockenheim-Ring hat nach Informationen in der Presse in 2006 Einnahmen von 25 Millionen Euro erzielt, denen allerdings Schulden von 26 Millionen Euro gegenüberstanden. Nun ist der Nürburgring natürlich nur bedingt mit dem Hockenheimring vergleichbar, weil der Hockenheimring kein entsprechendes Freizeitparadies bietet, trotzdem sollte hier eine ungefähre Dimension deutlich werden.

Auch ist eins klar: ein Kredit kann in der Not nach Vereinbarung mit der Bank auch tilgungsfrei gestellt werden, so dass nur noch Zinsen zu entrichten sind. Schätzen wir diese beim Nürburgring auf ca. 11,5 Millionen Euro pro Jahr bei einem theoretischen Zinssatz von 3,5%. Nicht einmal diese Summe konnte aus den Pachtzahlungen bestritten werden, sonst wäre es nicht zu einer Kündigung der Kreditverträge gekommen.

Was auch nicht berücksichtigt ist: selbst wenn die Nürburgring GmbH die notwendige Pacht zur Bedienung der Bank erhalten hätte, fehlt hier noch völlig die steuerliche Komponente, denn die GmbH erzielt entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so dass bezogen auf den Gewinn, dann zu guter Letzt auch noch das Finanzamt bedient werden muss. Zumal davon auszugehen ist, dass die Nürburgring GmbH weitere Kosten zu tragen hat als lediglich das betreffende Darlehen, etwa Instandhaltung, Grundsteuer, Gehälter und so weiter.

Schließlich spielt natürlich auch die Problematik von Pachtkürzungen eine Rolle, weil die Immobilien am Nürburgring teilweise mangelbehaftet waren, man denke nur an das Beispiel der seit Jahren nicht funktionierenden Achterbahn.

Aus rein unternehmerischer Sicht halte ich bereits das grundsätzliche Zahlenwerk am Nürburgring für deutlich genug um zu erkennen, dass sich ein solches Projekt nicht rechnet und mit einem mehr als nur hohen Risiko behaftet ist. Auch, ich wiederhole mich, hätte ein privater Investor für eine derartiges Projekt mit der entsprechenden Wirtschaftlichkeits- und Renditerechnung sicher keinen Kredit erhalten, jedenfalls nicht ohne enorme Mengen an Eigenkapital. Insoweit ist sicher auch der Bank die Frage zu stellen, warum die Kredite bewilligt wurden.

Die Politik muss sich insgesamt die Frage stellen lassen, was man sich bei dem entsprechenden Projekt – möglicherweise gut gemeint – mit fehlender Rechenbarkeit gedacht hat. Auch dürfte es wohl, und dies bestätigt diese Betrachtung, seinen Grund gegeben haben, warum sich kein privater Investor für das Projekt gefunden hat; aus der Presse entnehme ich Stimmen, die der privaten Betreibergesellschaft bloßes Gewinnstreben vorwerfen; bei allem Verständnis wäre es vermutlich sinnvoll gewesen, wenn auch die Politik hier ein wenig gewinnorientierter gerechnet hätte oder so kalkuliert hätte, dass das Projekt sich trägt.

Philosophie

Ich bin der Überzeugung, dass meine Mandanten nur dann rundum zufrieden sein können, wenn ich Ihr Anliegen mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen vertrete. Hierzu gehört es auch, meine Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten und Risiken eines prozessualen Vorgehens hinzuweisen.

Kanzlei

Seit 01.10.2020 ist die Anwaltskanzlei Boos in 55116 Mainz in der Fort Malakoff Passage angesiedelt. In meiner beruflichen Tätigkeit habe ich im Mainzer Raum wertvolle Kontakte zur Justiz und weiteren Partnern geknüpft, die auch Ihnen zu Gute kommen.

Rechtsgebiete

Wie jeder guter Rechtsanwalt, kann auch ich nicht von mir behaupten, in allen Rechtsgebieten "der Beste" zu sein. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass ich in meinen juristischen Interessensschwerpunkten absolut kompetent und fachlich immer auf dem neuesten Stand bin. Wenn es darum geht...
Weiter lesen...