Das LG Mannheim hat nunmehr die einstweilige Verfügung von Claudia D. gegen Jörg Kachelmann aufgehoben, mit der es diesem untersagt worden war, ihren vollen Namen in seinem Buch zu nennen. Untersagt ist es Herrn Kachelmann allerdings weiterhin, sie eine „Kriminelle“ zu nennen, hingegen ist die Bezeichnung als „Falschbeschuldigerin“ zulässig.
Nach Auffassung von Herrn RA Ralf Höcker (der Anwalt Kachelmanns) und der Gerichts scheide eine Untersagung der Namensnennung daher aus, weil Frau D. bereits vor Veröffentlichung des Buches selbst mit vollem Namen an die Öffentlichkeit gegangen ist.
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