Anbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien, haben gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) ein Impressum anzubringen. Zusammenfassend ist jede nicht rein private Tätigkeit hiervon umfasst.
Die Verpflichtung bezieht sich aber nicht nur auf eine Homepage, sondern natrugemäß auch auf Facebook-Seiten. Die ersten Urteile hierzu sind bereits ergangen (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11 und Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 3-08 O 136/11).
Geschäftliche Facebook Seiten sollten daher entsprechend mit einem ordnungsgemäßen Impressum ausgestattet sein, wobei sich die Details aus dem TMG ergeben.
Verstöße gegen die Impressumspflicht können (teure) Abmahnungen zur Folge haben.
Nichts anderes gilt übrigens auch für andere Plattformen wie Youtube und XING.
Comments are closed on this post.