Ebay: Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
OLG Frankfurt vom 17.06.2004 AZ 6 U 158/03
Immer noch ein „beliebter“ Abmahngrund bei Ebay. Das OLG Frankfurt hat in besagter Entscheidung die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig betrachtet.
Das Gericht sieht hierin eine Irreführung des Verbrauchers, da dieser davon ausgehen würde, ein Widerruf, welcher nach dem Gesetz in Textform erfolgen muss, wäre ebenfalls telefonisch möglich.
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