In einem derzeit am Landgericht Mainz anhängigen Verfahren verklagt der Ehemann einer Patientin, die sich einer Schönheits-OP unterzogen hatte, eine Mainzer Klinik bzw. deren Träger. Gefordert wird Schadensersatz in Höhe von ca. 860.000,00 EUR.
Die 52-Jährige hatte sich einem Facelifting unterzogen. In der Nacht nach der OP, als die Frau über Schmerzen klagte, griff eine als Nachtwache eingesetzte Medizinstudentin in dem Glauben, es handle sich um eine Nährlösung, eine vorher wohl „vergessene“ Restinfusion des Narkosemittels Propofol. Die Patientin erlitt einen Herzstillstand, konnte zwar in der Folge reanimiert werden, liegt aber seither aufgrund extremer Hirnverletzungen im Wachkoma.
Nach den bislang durchgeführten Anhörungen gab der verantwortliche Narkosearzt an, nach der OP die betreffende Nachtwache genau eingewiesen zu haben, was im Falle von Problemen zu tun sei. Er räumte aber ein, wohl vergessen zu haben, beim Säubern des Operationssaals die Kochsalzlösung mit der Bemischung des Narkosemittels zu entsorgen.
Auf dem Anweisungsbogen, den die Nachtwache zur Kenntnis bekam, war der Eintrag „Restinfusion aus OP“ vermerkt. Der Narkosearzt hatte nach eigenen Angaben hiermit die bereits nach der OP angehängte reine Kochsalzlösung gemeint. Die Nachtwache hingegen interpretierte diesen Hinweis wohl in dem Sinne, dass die sich noch im OP befindliche – mit dem Narkosemittel versetzte – Infusion anzuhängen sei. Ein folgenschwerer Fehler, wie sich herausstellte.
Es bleibt abzuwarten, ob der Prozess durch Urteil endet oder sich vorher eine vergleichsweise Regelung in nicht unbeträchtlicher Höhe findet. Nach den Sachverhaltsdarstellungen, die bislang der Presse zu entnehmen waren, scheint eine Haftung jedenfalls außer Streit zu stehen. Auch Straftatbestände stehen im Raum, wobei nach meiner Kenntnis derzeit noch keine Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden.
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