Tiere sind nach dem Gesetz ausdrücklich keine Sachen, allerdings regelt das BGB in § 90a, dass Sie rechtlich wie Sachen behandelt werden, sofern nicht anderweitige Regelung bestehen.
Aus diesem Grund richtet sich etwa der Erberb von Eigentum an Tieren nach den gleichen Grundsätzen wie bei sonstigen Gegenständen, etwa einem Pkw. Auch im Strafrecht findet sich dieser Grundsatz; so begeht, wer vorsätzlich ein Tier verletzt oder tötet, eine bloße Sachbeschädigung.
Wer dagegen fahrlässig ein Tier anfährt, begeht keine Straftat, weil eine „fahrlässige Sachbeschädigung“ nicht strafrechtlich sanktioniert wird.
Zivilrechtliche Folgen bleiben hiervon natürlich unberührt.