Durch die Presse ist die Neuigkeit von Heino´s neuem Album gegangen, auf dem er „gecoverte“ Stücke vieler bekannter Bands veröffentlicht hat. Ebenfalls publik wurde, dass viele dieser Künstler nicht sonderlich erfreut sind.
Rein rechtlich stellt eine solche gecoverte Version eines Musikstückes eine „Umgestaltung“ dar, § 23 UrhG. Eine solche ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig. Allerdings liegen die Nutzungsrechte der meisten Lieder in Deutschland bei einer Verwertungsgesellschaft, der GEMA. In diesem Fall genügt eine bloße Anzeige etwa von Heino bei der GEMA, eine Einwilligung des Künstlers ist dann nicht erforderlich und auch die GEMA kann ein Cover nicht verbieten.
Wesentlich ist aber, dass die vorgenannten Grundsätze nur greifen, sofern keine Veränderungen etwa am Text vorgenommen werden. Das wäre eine Bearbeitung, die wiederum einer Einwilligung des Künstlers bedarf, ebenso wie bei Veränderungen der Melodie oder Harmonie eines Stücks.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein von mir kürzlich gesehenes Musikvideo von Heino („Junge“ von der Band „Die Ärzte“) lediglich einzelne Fotos von Heino zeigt. Dies wohl deshalb, weil ihm entsprechende Filmherstellungsrechte nicht eingeräumt wurden, welche unabhängig vom Recht zu „covern“ zu sehen sind.
Vergessen darf man bei der ganzen Thematik eines nicht. Durch die Veröffentlichung einer Coverversion entsteht auch ein Vergütungsanspruch des ursprünglichen Urhebers: kostenlos kann Heino die Stücke also nicht covern. Und ob es rechtlich als „sauber“ anzusehen ist, wenn ein Titel eines bestimmten Genre durch das Cover von Heino in eine völlig andere Musikrichtung gebracht wird (etwa aus Rock mach Schlager), darf man zumindest bezweifeln.