Heute lese ich in der Mainzer Allgemeinen Zeitung, dass ein Ehepaar einen Audi TT bei einem Händler für ca. 23T EUR erworben hat. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug gestohlen war, wovon der Händler wohl auch nichts wusste.
Juristisch liegt hier strafrechtlich natürlich zunächst ein Diebstahl beim ursprünglichen Eigentümer vor. Aber wie sieht das Ganze zivilrechtlich aus? Was geschieht mit dem Fahrzeug? Können die „Geprellten“ ihr Geld zurückfordern?…
Fakt ist, auch wenn man als Erwerber gutgläubig war: ein Erwerb von Eigentum an abhanden gekommenen Sachen (hierzu zählen auch gestohlene Sachen) ist nicht möglich. Das bedeutet, es hat weder ein Eigentumserwerb des Händlers (wohl vom Dieb oder einem Hehler) stattgefunden, noch konnte durch die Käufer Eigentum an dem Fahrzeug erworben werden.
Folgerichtig besteht ein Herausgabeanspruch der ursprünglichen und Noch-Eigentümer gegen die Besitzer, vorliegend die „geprellten“ Käufer. Laut Zeitungsbericht wurde das Fahrzeug auch entsprechend an die Eigentümer herausgegeben.
Was passiert mit dem bereits bezahlten Geld? Unabhängig davon, ob der Händler von dem Diebstahl wusste oder nicht, besteht im Ergebnis ein Anspruch auf Herausgabe = Zurückzahlung des Kaufpreises, und zwar entweder aus Schadensersatzgesichtspunkten oder aufgrund des Umstandes, dass die Kaufsache „mangelhaft“ war, weil Eigentumsverschaffung zu keinem Zeitpunkt möglich war. Wer es noch genauer wissen will: die Primärpflicht des Verkäufers beim Kaufvertrag geht auf Eigentumsverschaffung der Kaufsache; da der Verkäufer = Händler diese Pflicht nicht erfüllt hat und auch nie konnte, besteht ein Rücktrittsrecht der Käufer.
Ob ein solcher Anspruch dann durchsetzbar bzw. je nach Liquiditätslage des Händlers erfüllbar ist, steht leider auf einem anderen Blatt.