Der BGH hat mit genanntem Urteil entschieden, dass ein Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN für durch unbefugte Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen nur auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten haftet, nicht aber auf Schadensersatz, sofern er darlegen kann, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat.
Im Streitfall wurde über die IP-Adresse eines WLAN-Inhabers eine Urberrechtsverletzung (Zurverfügungstellung des Titels „Sommer unseres Lebens“ über die Tauschbörse emule) begangen. Der Inhaber des WLAN war aber zum fraglichen Zeitpunkt in Urlaub.
Der BGH hat entschieden, dass eine täterschaftliche Haftung des Anchlussinhabers ausscheidet und damit auch kein Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers des Musiktitels besteht.
Der BGH hat weiterhin aber festgestellt, dass eine dem Betreiber eines WLAN obliegende Prüfpflicht hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen eines WLAN, sofern verletzt, gleichwohl zu einer Haftung auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten führt. Im Streitfall hat der Anschlussinhaber seine Pflichten jedenfalls dadurch verletzt, dass er das ursprüngliche Passwort des Routers und die ursprünglichen Standardsicherheitseinstellung