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GWE – Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Vorsicht vor entsprechenden Formularen !

Es mehren sich die Fälle, in denen ein Unternehmen namens GWE-Wirtschaftsinformations GmbH Unternehmen und Gewerbetreibende anschreibt. Der Unterzeichner selbst hat kürzlich ein entsprechendes mit „Erfassung gewerblicher Einträge“ bezeichnetes Schriftstück erhalten.

Das Formular ist groß mit „Gewerbeauskunft-Zentrale“ oder neuerdings auch mit  „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ überschrieben, ein großer Barcode ist aufgedruckt und insgesamt kam selbst mir das Schriftstück als von einer amtlichen Stelle übersandt vor.

Mein Augenmerk richtete sich sodann auf die fett geschriebene Information „Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten“, in der Folge sind dann die Daten des Empfängers bereits eingesetzt. Mann soll dann beispielsweise noch seine Email-Adresse oder Branche angeben. Unten heißt es dann unter anderem „Rückantwort gebührenfrei per Fax“.

Viele Empfänger nehmen hier an, es handele sich lediglich um eine kostenlose Korrektur eines behördlichen Eintrag oder dergleichen, unterzeichnen das Formular und senden es zurück.

Liest man das Formular einmal vollständig durch, ich bezweifle, dass eine Mehrzahl der Leute dies aufgrund der Gestaltung tut, findet sich rechts in einem kleiner und enger geschriebenen Texteil dann unter der Rubrik Leistungsübersicht der Hinweis, dass ein Marketingeintrag jählich 569,06 € inklusive Umsatzsteuer kostet, ganz unten findet sich (unter der Überschrift „Bildeintrag“) dann auch noch der Hinweis „Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für 2 Jahre verbindlich bestellt.

Mir sind aus meiner Kanzlei mehrere Fälle bekannt, in denen „getäuschte“ Gewerbetreibende oder Unternehmer das entsprechende Formular zurückgeschickt haben, gerade bei Neuanmeldungen von Gewerbebetrieben oder Ummeldungen mehren sich entsprechende Schreiben.

Es folgt dann umgehend eine Rechnung über den Betrag von 569,06 €. Bei Nichtzahlung folgt eine Mahnung und es wird auf eine gerichtliche Inanspruchnahme im Fall der Nichtzahlung hingewiesen.

Rein rechtlich stellt sich die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, darüber hinaus halte ich die Wilenserklärungen, die die Unternehmer / Empfänger durch Ihre Unterschrift abgegeben haben, für anfechtbar, insbesondere wegen arglistiger Täuschung.

Nachdem diesseits anwaltlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt wurde, reagierte die GWE mit einem offenbar vorgefertigen Schreiben, in dem ein Vergleich in Form eines Rabattes von 40% angeboten wird. Alternativ wird angeboten, dass nur der Preis für 1 Jahr zu zahlen ist.

Man weist sodann auf ein Urteil des AG Düsseldorf, welches ausschließlich zuständig sei, hin (Urteil vom 13.10.2011, AZ 40 C 8543/11). Interessanterweise wird auch noch auf Urteile des AG Bergisch Gladbach und des AG Köln hingewiesen, weshalb sich mir die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Hinweises auf eine ausschließliche Zuständigkeit des Düsseldorfer Amtsgerichts stellte. Die Urteile gingen (natürlich) zu Gunsten der GWE aus. Auch liegt den Schreiben ein entsprechendes Urteil bei, um den „Kunden“ nunmehr zu einer Zahlung zu bewegen.

In der weiteren Folge werden häufig Inkassoinstitute, etwa die „Deutsche Direkt Inkasso“, eingeschaltet. Diese argumentieren wiederum mit den genannten Urteilen und bieten auch einen Vergleich in Form eines Rabatts von 50% auf die Forderung (allerdings nur des ersten Jahres).

Was die GWE bei Ihrem Vorgehen und dem Hinweis auf siegreiche Urteile verschweigt, sind aktuelle Entscheidungen des AG Düsseldorf etwa vom 23.11.2011, AZ 42 C 11568/11. Das Gericht hat hier einer negativen Feststellungsklage eines Betroffenen (diese hatte die GWE auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung verklagt) recht gegeben und zu Lasten der GWE entschieden.

 

Das Gericht führte aus, dass die Klägerin den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte und auch hat.

Zitat: „Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten „Gewerbeauskunft-Zentrale“.“

 

Weiter heißt es: „Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor.“

 

Und rcht deutlich ist die Auffassung des Gerichts: „Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.“

 

In einem anderen Verfahren hat das Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen eines Beschlusses über die Kosten (sog. 91a ZPO Beschluss) vom 18.11.2011, AZ 35 C 9172/11, bezüglich der Kosten zu Lasten der GWE entschieden. Hierzu das Gericht: „Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen.“

 

Wie dargestellt, gab es auch Entscheidungen von Gerichten zu Gunsten der GWE, was jedenfalls das AG Düsseldorf angeht, dürfte sich deutlich die auch diesseits geteilte Rechtsauffassung durchgesetzt haben.

 

Auch ein aktuelles BGH-Urteil vom 26.07.2012, AZ VII ZR 262/11, dürfte maßgeblich zur Rechtsprechung des AG Düsseldorf beigetragen haben, weil es die diesseitige Rechtsauffassung in anderer Hinsicht stützt, weil es von einer Unwirksamkeit einer überraschenden und „versteckten“ Klausel zu einer Kostentragungspflicht ausgeht.

 

 

Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall haben, kontaktieren Sie mich.

 

 

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