Einführung des neuen §28b IfSG

Posted Apr 26 2021 by with Kommentare deaktiviert für Einführung des neuen §28b IfSG

Am 22.04.2021 wurde das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, (Bundes-)Corona-Notbremse, erlassen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes sieht §28b Abs.1 Nr. 1-10 IfSG die nachfolgenden Maßnahmen vor, welche in Landkreisen oder kreisfreien Städten automatisch und obligatorisch bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner gelten. Vorhergehende Beschlüsse auf einer Bund-Länder-Konferenz sind entbehrlich geworden.

Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind höchstens auf die Angehörigen des Haushalts zuzüglich einer weiteren Person je Tag und Haushalt mit einer Höchstzahl von insgesamt fünf Personen begrenzt, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.

Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr, mit Ausnahmen hinsichtlich dienstlicher Tätigkeit und Gassi gehen. Dazu ist Joggen bzw. Individualsport alleine bis 24 Uhr erlaubt. Jeder andere Sport, ausgenommen Profisport, ist generell verboten. Bei Kindern bis 14 Jahren bleibt kontaktloser Sport in Gruppen bis fünf Personen möglich. Der Betrieb gewerblicher Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder ist untersagt. Ebenso wie der Betrieb von Theatern oder Konzerthäusern. Zulässig bleibt der Besuch von zoologischen und botanischen Gärten mit negativem Test.

Damit der Unterricht in den Schulen im Präsenzunterricht stattfinden kann, sind regelmäßige Covid-19 Tests Voraussetzung. Wobei im Falle einer Sieben-Tages-Inzidenz größer als 100 ein verpflichtender Wechselunterricht stattfindet und im Falle einer Sieben-Tages-Inzidenz größer als 165, grundsätzlich das Verbot des Präsenzunterrichts gilt.
Es gilt die Verpflichtung der Arbeitgeber, Homeoffice zu ermöglichen und eine Verpflichtung der Beschäftigten ins Homeoffice zu wechseln. Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr werden geschlossen, ausgenommen sind Lebensmittelmärkte einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Bei den davon ausgenommenen Läden gilt bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von 150 Einkaufen nur mit Voranmeldung und negativen Test. Zulässig bleibt die Abholung vorbestellter Waren.

Gaststätten aller Art bleiben geschlossen. Zudem gilt weiterhin an den beteffenden Stellen eine Pflicht zum Tragen von medizinischen oder FFP2-Gesichtsmasken. Dies gilt auch bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personenennah-und -fernverkehr sowie bei Taxifahrten und bei der Schülerbeförderung. Es gilt außerdem ein Verbot von Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken.

Es folgt demnächst ein Video zu diesem Thema.

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