Immer mehr Betreiber von Webseiten binden Soziale Netzwerke in Ihren Internetauftritt ein, beliebte Beispiele sind der Facebook „Like“ Button oder der Google +1 – Button.
Beim Seitenaufruf = „Klick“ (so Facebook) oder unmittelbar beim Aufruf der Seite, die den Button enthält (so Google) werden aber verschiedene Daten der Nutzer an die jeweiligen Plattformen übermittelt.
Dies ist datenschutzrechtlich heikel, weil man auf diese Weise Dritten bestimmte Datenerhebungen erlaubt.
Ob die bloße Verwendung der Buttons abmahnfähig oder zu Bußgeldern führen kann, ist derzeit rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Ein Risiko besteht jedenfalls. Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar zurückgewiesen, weil kein wettbewerbswidriges Verhalten vorliege. Allerdings entscheiden speziell im Wettbewerbsrecht die Gericht häufig unterschiedlich. Zumal die Abmahnung in betreffendem Fall allein auf Wettbewerbsrecht gestützt war. Eine Prüfung von Datenschutzbestimmungen wurde daher durch das Gericht nicht durchgeführt.
In jedem Fall ist der Besucher der Seite bei Verwendung derartiger Buttons über die Funktionsweise, insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht aufzuklären.